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PDF-Datei - Stadt Ahaus

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Haushalt 2013<br />

Erträge und Einzahlungen<br />

Mindererträge/-einzahlungen im Laufe des Haushaltsjahres sind im jeweiligen Einzelbudget<br />

aufzufangen. Ist dies nicht möglich, ist ein Ausgleich im Fach- und nötigenfalls im<br />

Bereichsbudget herbeizuführen.<br />

Sind Mindererträge/-einzahlungen nicht von der oder dem Budgetverantwortlichen zu vertreten<br />

und ist ein Ausgleich auf Bereichsbudgetebene nicht möglich, so können weitere<br />

Haushaltsmittel nach § 83 GO NRW bereitgestellt werden.<br />

Managementbedingte Mehrerträge/-einzahlungen können im Einzel-, Fach- oder<br />

Bereichsbudget nach noch festzusetzenden Entscheidungsstrukturen verwendet werden.<br />

Berichtswesen<br />

Innerhalb einer umfassenden Budgetierung ist ein ordnungsgemäßes Berichtswesen<br />

unverzichtbares Instrument der Steuerung. Die Budgetverantwortlichen haben die<br />

notwendigen Daten für dieses Berichtswesen fristgerecht bereitzustellen, damit das<br />

Berichtswesen zeitnahe Informationen liefern kann.<br />

Budgetabschluss<br />

Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses wird für jedes Einzel-, Fach- und<br />

Bereichsbudget ein Budgetabschluss erstellt. Der Budgetsaldo des Abschlusses ist dem<br />

Budgetsaldo des Planes gegenüberzustellen. Managementbedingte Verbesserungen können<br />

bis zu 50 % der Verbesserung als Ermächtigung gem. § 22 GemHVO in das Folgejahr<br />

übertragen werden. Managementbedingte Verschlechterungen des Budgetsaldos belasten das<br />

Budget des Folgejahres zu 100%.<br />

Ermächtigungsübertragungen<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong> hat in seiner Sitzung am 27.02.2013 gem. § 22 Abs. 1 GemHVO den<br />

nachstehenden Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen<br />

zugestimmt:<br />

1. Ermächtigungen für Auszahlungen sind grundsätzlich nur im investiven Bereich<br />

übertragbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im<br />

Haushaltsplan des folgenden Jahres.<br />

2. Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren<br />

Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre<br />

nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen<br />

wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden<br />

Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen<br />

bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.<br />

3. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit<br />

Angabe der Auswirkungen auf den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die<br />

Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Finanzrechnung und<br />

im Anhang gesondert anzugeben.<br />

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