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50674 Köln, E-Mail: <strong>plus</strong>magazin@bayard-media.de<br />

DDR-Ausbildung<br />

Sie schreiben, dass die Ausbildungszeiten,<br />

welche während eines Abiturs mit<br />

Berufsausbildung in der DDR anfielen, in<br />

der Renten-Information als „Pflichtbeitragszeit<br />

berufliche Ausbildung“ geführt<br />

werden müssen/können und im Rentenbescheid<br />

mit 75 % der Entgeltpunkte<br />

gewertet werden. Die Rentenversicherung<br />

hat meine entsprechenden Zeiten nur als<br />

„Schulausbildung“ eingestuft. Sie sagt:<br />

„Teilnehmer der Ausbildungsform - Abitur<br />

mit Berufsausbildung unterlagen nicht<br />

der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.<br />

Die entsprechende Zeit war<br />

daher auch nicht im Sozialversicherungsausweis<br />

als versicherungspflichtiges<br />

Arbeitsrechtsverhältnis einzutragen.“<br />

Was kann ich tun?<br />

Hans-Ulrich Wöhler, per E-Mail<br />

Mit den Schul- und Ausbildungszeiten<br />

hat sich das Bundesversicherungsamt<br />

befasst. Die Behörde hat<br />

aber zwei verschiedene Sachverhalte<br />

unterschieden: Bei der in der<br />

DDR sehr gängigen Variante „Abitur<br />

mit Berufsausbildung“ geht die<br />

gesetzliche Rentenversicherung von<br />

einer Ausbildung aus, die in erster<br />

Linie in der Schule stattgefunden<br />

hat, also mit einer Schulausbildung<br />

im Westen gleichzusetzen ist. Sie<br />

wertet diese Ausbildungszeiten<br />

deshalb auch bei der Rente nicht.<br />

Im Fall „Berufsausbildung mit Abitur“,<br />

die es in der DDR ebenfalls<br />

gab, stand eine Lehre im Vordergrund,<br />

die in Betrieben stattgefunden<br />

hat und für die auch Rentenbeiträge<br />

gezahlt wurden. Deshalb<br />

wird diese Ausbildung auch bei der<br />

Rente gewertet. Bitte schauen Sie<br />

genau in Ihren Unterlagen nach.<br />

Sollten Sie die zweite Art absolviert<br />

haben, dann Widerspruch einlegen.<br />

Parken für Behinderte<br />

Sie schreiben in dem Bericht „Mehr Rechte, wenn man<br />

pflegt“ auch über das „kostenlose Parken“. Hier<br />

schreiben Sie, dass offiziell anerkannte Schwerbehinderte<br />

kostenlos auf Behindertenparkplätzen parken<br />

dürfen. Das stimmt so nicht und kann unter Umständen<br />

teuer werden. Parken auf Behindertenparkplätzen<br />

dürfen meines Wissens nur Schwerbehinderte mit dem<br />

Merkzeichen „aG“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis<br />

und den damit verbundenen blauen Sonderausweis<br />

mit dem Rollstuhlsymbol. Nur allein der Schwerbehindertenausweis<br />

mit den Merkzeichen „B“ und/oder „G“<br />

berechtigt dazu nicht. Oder gibt es inzwischen andere<br />

rechtliche Vorschriften?<br />

Roland Prietzel, per E-Mail<br />

Ja. Der Kreis der Personen, die Park-Erleichterungen<br />

in Anspruch nehmen können, ist durch<br />

eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen<br />

Regeln (Zustimmung des Deutschen Bundesrates<br />

am 6. März 2009) ausgeweitet worden.<br />

Dazu gehören jetzt unter anderem auch<br />

Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und<br />

B und einem Grad der Behinderung (GdB) von<br />

wenigstens 70 und 80 allein für Funktionsstörungen<br />

an den unteren Gliedmaßen (und der<br />

Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das<br />

Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig<br />

einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen<br />

des Herzens oder der Atemorgane.<br />

Insofern sind die Bestimmungen tatsächlich<br />

deutlich ausgeweitet worden.<br />

Altersteilzeit<br />

Ich habe einen Altersteilzeitvertrag als<br />

Blockmodell und bin seit März 2010 in<br />

der Ruhephase, die im September 2012<br />

endet. Meine Frage: Ich habe als AT-<br />

Angestellter in der Arbeitsphase<br />

jährliche Gehaltsanpassungen bekommen<br />

(ähnlich einer tariflichen Erhöhung).<br />

Mein Arbeitgeber steht auf dem<br />

Standpunkt, dass in der Ruhephase der<br />

Altersteilzeit aber keine Erhöhungen<br />

zu zahlen sind. Ist dies denn rechtens?<br />

Kann mein Arbeitgeber von sich aus<br />

solche Vereinbarungen aufkündigen?<br />

Norbert, Bertram, per E-Mail<br />

Da die Anspruchsgrundlage für<br />

Leistungen nach AltTZG immer<br />

das Regelentgelt ist, sollte eigentlich<br />

klar sein, dass Tariferhöhungen<br />

während der gesamten<br />

Altersteilzeit (anteilig) berücksichtigt<br />

werden müssen, da diese<br />

zum Regelentgelt gehören. Allerdings<br />

geht aus Ihrem Brief nicht<br />

genau hervor, um welche Art<br />

jährlicher Lohnerhöhungen es<br />

sich in Ihrem Fall handelt und<br />

wie dies in Ihrem Arbeitsvertrag<br />

bezeichnet wurde. Im Grundsatz<br />

gilt aber: Stehen diese Lohnerhöhungen<br />

vom Grunde nach allen<br />

Mitarbeitern zu, dürfte es bei<br />

Ihnen allein wegen der Altersteilzeit<br />

keine Ausnahme geben. Anders<br />

sieht es aus, wenn die Erhöhungen<br />

arbeitsplatz- oder<br />

aufgabenbezogen sind. Denn<br />

dann ist die jährliche Erhöhung<br />

an das tatsächliche Erfüllen der<br />

Aufgabe gebunden.<br />

Unabhängige Rentenberater vermittelt<br />

deren Bundesverband in Köln:<br />

(02 21) 2 40 66 42,<br />

Internet: www.rentenberater.de<br />

WICHTIG<br />

Wir können Anfragen nur schriftlich (Brief, Fax, E-Mail)<br />

beantworten, leider nicht telefonisch.<br />

22 10 / 2011

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