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<strong>plus</strong> <strong>Magazin</strong>, Geld & Recht, Lindenstraße 20,<br />
50674 Köln, E-Mail: <strong>plus</strong>magazin@bayard-media.de<br />
DDR-Ausbildung<br />
Sie schreiben, dass die Ausbildungszeiten,<br />
welche während eines Abiturs mit<br />
Berufsausbildung in der DDR anfielen, in<br />
der Renten-Information als „Pflichtbeitragszeit<br />
berufliche Ausbildung“ geführt<br />
werden müssen/können und im Rentenbescheid<br />
mit 75 % der Entgeltpunkte<br />
gewertet werden. Die Rentenversicherung<br />
hat meine entsprechenden Zeiten nur als<br />
„Schulausbildung“ eingestuft. Sie sagt:<br />
„Teilnehmer der Ausbildungsform - Abitur<br />
mit Berufsausbildung unterlagen nicht<br />
der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.<br />
Die entsprechende Zeit war<br />
daher auch nicht im Sozialversicherungsausweis<br />
als versicherungspflichtiges<br />
Arbeitsrechtsverhältnis einzutragen.“<br />
Was kann ich tun?<br />
Hans-Ulrich Wöhler, per E-Mail<br />
Mit den Schul- und Ausbildungszeiten<br />
hat sich das Bundesversicherungsamt<br />
befasst. Die Behörde hat<br />
aber zwei verschiedene Sachverhalte<br />
unterschieden: Bei der in der<br />
DDR sehr gängigen Variante „Abitur<br />
mit Berufsausbildung“ geht die<br />
gesetzliche Rentenversicherung von<br />
einer Ausbildung aus, die in erster<br />
Linie in der Schule stattgefunden<br />
hat, also mit einer Schulausbildung<br />
im Westen gleichzusetzen ist. Sie<br />
wertet diese Ausbildungszeiten<br />
deshalb auch bei der Rente nicht.<br />
Im Fall „Berufsausbildung mit Abitur“,<br />
die es in der DDR ebenfalls<br />
gab, stand eine Lehre im Vordergrund,<br />
die in Betrieben stattgefunden<br />
hat und für die auch Rentenbeiträge<br />
gezahlt wurden. Deshalb<br />
wird diese Ausbildung auch bei der<br />
Rente gewertet. Bitte schauen Sie<br />
genau in Ihren Unterlagen nach.<br />
Sollten Sie die zweite Art absolviert<br />
haben, dann Widerspruch einlegen.<br />
Parken für Behinderte<br />
Sie schreiben in dem Bericht „Mehr Rechte, wenn man<br />
pflegt“ auch über das „kostenlose Parken“. Hier<br />
schreiben Sie, dass offiziell anerkannte Schwerbehinderte<br />
kostenlos auf Behindertenparkplätzen parken<br />
dürfen. Das stimmt so nicht und kann unter Umständen<br />
teuer werden. Parken auf Behindertenparkplätzen<br />
dürfen meines Wissens nur Schwerbehinderte mit dem<br />
Merkzeichen „aG“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis<br />
und den damit verbundenen blauen Sonderausweis<br />
mit dem Rollstuhlsymbol. Nur allein der Schwerbehindertenausweis<br />
mit den Merkzeichen „B“ und/oder „G“<br />
berechtigt dazu nicht. Oder gibt es inzwischen andere<br />
rechtliche Vorschriften?<br />
Roland Prietzel, per E-Mail<br />
Ja. Der Kreis der Personen, die Park-Erleichterungen<br />
in Anspruch nehmen können, ist durch<br />
eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen<br />
Regeln (Zustimmung des Deutschen Bundesrates<br />
am 6. März 2009) ausgeweitet worden.<br />
Dazu gehören jetzt unter anderem auch<br />
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und<br />
B und einem Grad der Behinderung (GdB) von<br />
wenigstens 70 und 80 allein für Funktionsstörungen<br />
an den unteren Gliedmaßen (und der<br />
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das<br />
Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig<br />
einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen<br />
des Herzens oder der Atemorgane.<br />
Insofern sind die Bestimmungen tatsächlich<br />
deutlich ausgeweitet worden.<br />
Altersteilzeit<br />
Ich habe einen Altersteilzeitvertrag als<br />
Blockmodell und bin seit März 2010 in<br />
der Ruhephase, die im September 2012<br />
endet. Meine Frage: Ich habe als AT-<br />
Angestellter in der Arbeitsphase<br />
jährliche Gehaltsanpassungen bekommen<br />
(ähnlich einer tariflichen Erhöhung).<br />
Mein Arbeitgeber steht auf dem<br />
Standpunkt, dass in der Ruhephase der<br />
Altersteilzeit aber keine Erhöhungen<br />
zu zahlen sind. Ist dies denn rechtens?<br />
Kann mein Arbeitgeber von sich aus<br />
solche Vereinbarungen aufkündigen?<br />
Norbert, Bertram, per E-Mail<br />
Da die Anspruchsgrundlage für<br />
Leistungen nach AltTZG immer<br />
das Regelentgelt ist, sollte eigentlich<br />
klar sein, dass Tariferhöhungen<br />
während der gesamten<br />
Altersteilzeit (anteilig) berücksichtigt<br />
werden müssen, da diese<br />
zum Regelentgelt gehören. Allerdings<br />
geht aus Ihrem Brief nicht<br />
genau hervor, um welche Art<br />
jährlicher Lohnerhöhungen es<br />
sich in Ihrem Fall handelt und<br />
wie dies in Ihrem Arbeitsvertrag<br />
bezeichnet wurde. Im Grundsatz<br />
gilt aber: Stehen diese Lohnerhöhungen<br />
vom Grunde nach allen<br />
Mitarbeitern zu, dürfte es bei<br />
Ihnen allein wegen der Altersteilzeit<br />
keine Ausnahme geben. Anders<br />
sieht es aus, wenn die Erhöhungen<br />
arbeitsplatz- oder<br />
aufgabenbezogen sind. Denn<br />
dann ist die jährliche Erhöhung<br />
an das tatsächliche Erfüllen der<br />
Aufgabe gebunden.<br />
Unabhängige Rentenberater vermittelt<br />
deren Bundesverband in Köln:<br />
(02 21) 2 40 66 42,<br />
Internet: www.rentenberater.de<br />
WICHTIG<br />
Wir können Anfragen nur schriftlich (Brief, Fax, E-Mail)<br />
beantworten, leider nicht telefonisch.<br />
22 10 / 2011