KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
3. Verkürzung von Fristen<br />
Bei offenen Verfahren (unterhalb der Schwellenwerte) beträgt die Angebotsfrist<br />
mindestens vier Wochen, wobei eine Verkürzung dieser Frist nur in besonders<br />
begründeten Fällen zulässig ist.<br />
In einem Fall wurde diese Frist ohne Angabe von Gründen unterschritten.<br />
Bei Verfahren oberhalb der Schwellenwerte besteht die Möglichkeit, bei<br />
Dringlichkeit beschleunigte Verfahren durchzuführen (§ 69 StVergG 1998).<br />
Bei einem Dienstleistungsauftrag wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />
wobei Gründe für die Dringlichkeit den Vergabeunterlagen nicht entnommen<br />
werden konnten.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Hinsichtlich des Mangels, dass bei der Vergabe der Textilversorgung mit OP-<br />
Wäsche im LKH Rottenmann ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit<br />
durchgeführt worden ist, wobei die Gründe für die Dringlichkeit nicht explizit angeführt<br />
worden sind, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung die<br />
Versorgung der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des LKH Rottenmann<br />
nicht gesichert war. Aus diesen Gründen wurde der Weg des beschleunigten<br />
Verfahrens gemäß § 69 StVergG 1998 gewählt.<br />
Die fehlende Begründung lässt sich dadurch erklären, dass in den Mustern gemäß<br />
Anhang XII. StVergG 1998 für die Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren<br />
(Pkt. C) eine explizite Begründung für das beschleunigte Verfahren nicht<br />
zwingend angeführt ist und dieses Muster als Vorlage für die Anwendung des beschleunigten<br />
Verfahrens herangezogen worden ist.<br />
Für den Fall der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens werden wir<br />
aber in Hinkunft eine ausreichende Begründung für die Wahl dieser Verfahrensform<br />
wählen.<br />
Seite 98