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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />

Wie bereits mehrmals hingewiesen, werden gesetzliche Bestimmungen mit Inkrafttreten<br />

des Gesetzes und nicht erst durch Entscheidungen bzw. Erkenntnisse<br />

gültig.<br />

Auf Grund der Bestimmung des § 48 Abs. 1 StVergG 1998 war die Steiermärkische<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. verpflichtet, über die Prüfung der Angebote<br />

und ihr Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die<br />

Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />

Seite 37

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