KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Wie bereits mehrmals hingewiesen, werden gesetzliche Bestimmungen mit Inkrafttreten<br />
des Gesetzes und nicht erst durch Entscheidungen bzw. Erkenntnisse<br />
gültig.<br />
Auf Grund der Bestimmung des § 48 Abs. 1 StVergG 1998 war die Steiermärkische<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. verpflichtet, über die Prüfung der Angebote<br />
und ihr Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die<br />
Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />
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