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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Zu dem zitierten Vorbehalt in der Ausschreibung merkt der <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

an, dass sich der Ausschreibende auf diese Weise den Zuschlag von Teilen<br />

einer Gesamtleistung wahren möchte. Dies bedingt aber, dass sowohl die Gesamtleistung<br />

als auch die getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung<br />

auszuschreiben sind (§ 22 Abs. 5 StVergG 1998).<br />

Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, ist die vorgenommene<br />

Teilung des Lieferauftrages unzulässig.<br />

Ohne Bedeutung für die Ausschreibung ist auch der in der öffentlichen Bekanntmachung<br />

aufscheinende Hinweis „Möglichkeit, ein Angebot einzureichen für einen<br />

oder mehrere Teile der Lieferungen“, denn entscheidend ist der Inhalt der Ausschreibung,<br />

weil sich darauf die Angebote der Bieter gründen.<br />

Seite 66

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