KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Zu dem zitierten Vorbehalt in der Ausschreibung merkt der <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
an, dass sich der Ausschreibende auf diese Weise den Zuschlag von Teilen<br />
einer Gesamtleistung wahren möchte. Dies bedingt aber, dass sowohl die Gesamtleistung<br />
als auch die getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung<br />
auszuschreiben sind (§ 22 Abs. 5 StVergG 1998).<br />
Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, ist die vorgenommene<br />
Teilung des Lieferauftrages unzulässig.<br />
Ohne Bedeutung für die Ausschreibung ist auch der in der öffentlichen Bekanntmachung<br />
aufscheinende Hinweis „Möglichkeit, ein Angebot einzureichen für einen<br />
oder mehrere Teile der Lieferungen“, denn entscheidend ist der Inhalt der Ausschreibung,<br />
weil sich darauf die Angebote der Bieter gründen.<br />
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