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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

5. Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien<br />

Bemerkt wird, dass grundsätzlich zwischen der Eignungsprüfung einerseits<br />

und der Anwendung der Zuschlagskriterien andererseits zu unterscheiden<br />

ist. Die Auftragsvergabe hat nach den Zuschlagskriterien zu erfolgen, nachdem<br />

die fachliche Eignung der nicht vom Verfahren ausgeschlossenen Bieter<br />

geprüft wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die Prüfung der fachlichen Eignung<br />

der Unternehmer und die Anwendung der Zuschlagskriterien zwei verschiedene<br />

(wenn auch möglicherweise gleichzeitig erfolgende) Vorgänge sein müssen.<br />

(Vgl. EuGH vom 20. September 1988, Rs C-31/87, Gebroeders Beentjes gegen<br />

Königreich der Niederlande, Randziffer 15 f.)<br />

Das Kriterium<br />

„Kooperation in Forschung und Entwicklung“<br />

und<br />

„Nichtvorliegen wesentlicher Verletzungen im Sinne des § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />

1975, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F.“<br />

ist bieterbezogen zu sehen und daher als Eignungs- und nicht als Zuschlagskriterium<br />

zu bewerten. Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. hat damit Kriterien aufgestellt, die zur Ermittlung des technisch und<br />

wirtschaftlich günstigsten Angebotes an sich ungeeignet sind und sich<br />

auch nicht als auftragsbezogen, sondern als bieterbezogen darstellen.<br />

Die Bestbieterermittlung ist daher durch die Heranziehung der genannten Kriterien<br />

als Zuschlagskriterium bei einigen Vergaben unrichtig erfolgt.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Der LRH stellt fest, dass bei den meisten der von uns durchgeführten Vergabeverfahren<br />

eine Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt ist.<br />

Seite 100

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