KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
5. Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien<br />
Bemerkt wird, dass grundsätzlich zwischen der Eignungsprüfung einerseits<br />
und der Anwendung der Zuschlagskriterien andererseits zu unterscheiden<br />
ist. Die Auftragsvergabe hat nach den Zuschlagskriterien zu erfolgen, nachdem<br />
die fachliche Eignung der nicht vom Verfahren ausgeschlossenen Bieter<br />
geprüft wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die Prüfung der fachlichen Eignung<br />
der Unternehmer und die Anwendung der Zuschlagskriterien zwei verschiedene<br />
(wenn auch möglicherweise gleichzeitig erfolgende) Vorgänge sein müssen.<br />
(Vgl. EuGH vom 20. September 1988, Rs C-31/87, Gebroeders Beentjes gegen<br />
Königreich der Niederlande, Randziffer 15 f.)<br />
Das Kriterium<br />
„Kooperation in Forschung und Entwicklung“<br />
und<br />
„Nichtvorliegen wesentlicher Verletzungen im Sinne des § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />
1975, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F.“<br />
ist bieterbezogen zu sehen und daher als Eignungs- und nicht als Zuschlagskriterium<br />
zu bewerten. Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. hat damit Kriterien aufgestellt, die zur Ermittlung des technisch und<br />
wirtschaftlich günstigsten Angebotes an sich ungeeignet sind und sich<br />
auch nicht als auftragsbezogen, sondern als bieterbezogen darstellen.<br />
Die Bestbieterermittlung ist daher durch die Heranziehung der genannten Kriterien<br />
als Zuschlagskriterium bei einigen Vergaben unrichtig erfolgt.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Der LRH stellt fest, dass bei den meisten der von uns durchgeführten Vergabeverfahren<br />
eine Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt ist.<br />
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