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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. hat eine Qualitätsprüfung<br />

von Produkten durchgeführt und auf Grund dieses Ergebnisses den<br />

Bestbieter ermittelt. Damit gibt die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. selbst zu erkennen, dass eine nur auf den Preis gestützte Bestbieterermittlung<br />

bei diesem Vergabefall nicht möglich ist. Insofern erweist sich<br />

die Ausschreibung rechtlich als mangelhaft.<br />

Unzulässiger Vorbehalt einer Teilvergabe<br />

In der Ausschreibung ist unter Punkt 2.13 ausgeführt:<br />

„Die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. behält sich eine positionsweise Vergabe<br />

vor.“<br />

Hiezu wird Folgendes bemerkt:<br />

Gemäß § 22 Abs. 4 StVergG 1998 ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen<br />

Gesamtleistung grundsätzlich unzulässig. Möchte sich der Ausschreibende<br />

die Möglichkeit, eine ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilen<br />

zuzuschlagen, offen halten, so sind sowohl die Gesamtleistung als auch die<br />

getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben<br />

(§ 22 Abs. 5 StVergG 1998). In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit<br />

einzuräumen, nur einzelne Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt<br />

einer allfälligen Teilleistungsvergabe – wie es die Steiermärkische<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. unter Punkt 2.13 der Ausschreibung vorgenommen<br />

hat – ist unzulässig. (Siehe auch Bescheid des BVA vom 3. Dezember<br />

1996, F-3/96-40.)<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt daher fest, dass die vorgenommene Teilung<br />

des Lieferauftrages unzulässig war und daher die Vergabe unter Verletzung<br />

zwingender Bestimmungen des StVergG 1998 erfolgt ist.<br />

Seite 59

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