KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Der seitens des LRH festgestellte Mangel, dass über die Prüfung der Angebote<br />
und ihr Ergebnis keine Niederschrift verfasst worden ist, in welcher alle für die<br />
Beurteilung der Angebote wesentliche Umstände festgehalten worden sind, trifft<br />
nur zum Teil auf unsere Ausschreibung zu.<br />
Die Forderung des LRH, neben einer auf Zahlen beruhenden Begründung der<br />
Vergabeentscheidung auch eine detaillierte verbale Darstellung vorzunehmen, ist<br />
so zu interpretieren, dass es Außenstehenden jederzeit möglich sein muss, die<br />
Vergabeentscheidung nachzuvollziehen.<br />
Die Vorgaben des § 48 überlassen es aber dem Auftraggeber die Form der Begründung<br />
zu wählen, die ihm tunlich erscheint, um den rechtlichen Ansprüchen<br />
der Nachvollziehbarkeit zu entsprechen.<br />
9. Vergabevermerk<br />
Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte wäre die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. gemäß § 72 Abs. 1 StVergG 1998 verpflichtet<br />
gewesen, einen Vergabevermerk anzufertigen, der mindestens Folgendes zu<br />
umfassen gehabt hätte:<br />
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers<br />
Gegenstand und Wert des Auftrages<br />
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe<br />
für ihre Auswahl<br />
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die<br />
Gründe für ihre Ablehnung<br />
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl<br />
seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche<br />
Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt<br />
ferner<br />
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den § 74<br />
Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 und 3 StVergG 1998<br />
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