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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Der seitens des LRH festgestellte Mangel, dass über die Prüfung der Angebote<br />

und ihr Ergebnis keine Niederschrift verfasst worden ist, in welcher alle für die<br />

Beurteilung der Angebote wesentliche Umstände festgehalten worden sind, trifft<br />

nur zum Teil auf unsere Ausschreibung zu.<br />

Die Forderung des LRH, neben einer auf Zahlen beruhenden Begründung der<br />

Vergabeentscheidung auch eine detaillierte verbale Darstellung vorzunehmen, ist<br />

so zu interpretieren, dass es Außenstehenden jederzeit möglich sein muss, die<br />

Vergabeentscheidung nachzuvollziehen.<br />

Die Vorgaben des § 48 überlassen es aber dem Auftraggeber die Form der Begründung<br />

zu wählen, die ihm tunlich erscheint, um den rechtlichen Ansprüchen<br />

der Nachvollziehbarkeit zu entsprechen.<br />

9. Vergabevermerk<br />

Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte wäre die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. gemäß § 72 Abs. 1 StVergG 1998 verpflichtet<br />

gewesen, einen Vergabevermerk anzufertigen, der mindestens Folgendes zu<br />

umfassen gehabt hätte:<br />

den Namen und die Anschrift des Auftraggebers<br />

Gegenstand und Wert des Auftrages<br />

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe<br />

für ihre Auswahl<br />

die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die<br />

Gründe für ihre Ablehnung<br />

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl<br />

seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche<br />

Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt<br />

ferner<br />

bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den § 74<br />

Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 und 3 StVergG 1998<br />

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