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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

schen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. eine Honorarberechnung für die<br />

weitere Generalplanung in Höhe von € 205.426,66 [ATS 2.826.718,75] (exkl.<br />

USt.) unterbreitet und damit ein Angebot gelegt. Ein Vermerk über das dem Angebot<br />

vorangegangene Besprechungsergebnis bzw. Verhandlungsergebnis<br />

seitens der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. liegt dem<br />

Vergabeakt nicht bei.<br />

Das Vergabevorgehen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. stützt sich nach der oben wiedergegebenen Betriebsmitteilung auf § 56<br />

Abs. 5 Z. 6 StVergG 1998. Der Regelungsinhalt der zitierten Gesetzesstelle<br />

betrifft jedoch Aufträge unterhalb der Schwellenwerte und ist auf die vorliegende<br />

Vergabesituation nicht anwendbar, zumal es hier um einen Vergabefall<br />

geht, welcher der Regelung oberhalb des Schwellenwertes unterliegt.<br />

Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. hat hinsichtlich der<br />

Vergabe des Projektes MAC 1, Stufen 1 und 2, nicht vergaberechtskonform<br />

gehandelt. Dies deshalb, da die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. kein neuerliches EU-weites Verhandlungsverfahren für das Projekt<br />

MAC 1 öffentlich bekannt gemacht hat, sondern nur mit dem Bestbieter des<br />

Vorprojektes zum Projekt MAC 1 – Transparenz bringende Unterlagen fehlen –<br />

verhandelt hat.<br />

Dieses Vorgehen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. steht nicht im Einklang mit dem im § 14 Abs. 1 StVergG 1998 normierten<br />

Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung<br />

aller Bewerber und Bieter.<br />

Zudem vertritt der <strong>Landesrechnungshof</strong> die Ansicht, dass ein Generalplanervertrag<br />

bezüglich des Projektes MAC 1, Stufen 1 und 2, nicht zustande gekommen<br />

ist, weil es an den hiefür erforderlichen Verfahrensschritten mangelt.<br />

Seite 92

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