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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

4. Verständigungsfristen<br />

Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach<br />

Abschluss des Verfahrens schriftlich zu verständigen (§ 54 Abs. 2 StVergG<br />

1998).<br />

Die Bekanntmachung der vergebenen Lieferaufträge ist innerhalb von 48 Tagen<br />

nach Vergabe dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />

Gemeinschaften zu übermitteln (§ 65 Abs. 1 StVergG 1998).<br />

Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ist in einem Fall diesen<br />

Verpflichtungen wesentlich verspätet nachgekommen.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Der unter diesen Punkt angeführte Mangel betrifft die Vergabe von Lieferaufträgen<br />

betreffend Röntgenfilme und Chemikalien-Lasertechnologie.<br />

Dazu ist festzuhalten, dass die gesetzliche Frist für die Bekanntmachung der vergebenen<br />

Lieferaufträge von 48 Tagen deutlich überschritten worden ist.<br />

Der Grund lag darin, dass bei einer zu vergebenden Position eine umfangreiche<br />

Testung hinsichtlich der physikalisch-technischen Eignung erforderlich war und<br />

die Testung aufgrund der gegebenen Ressourcen an der Univ.-Klinik für Radiologie<br />

nicht früher abgeschlossen werden konnte.<br />

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzustellen, dass die Einhaltung<br />

von Fristen, wenn für die Zuschlagserteilung Testergebnisse unerlässlich einzufließen<br />

haben, äußerst problematisch sein kann, da die Testung der zu liefernden<br />

Produkte vor Ort, d.h. an den jeweiligen Verbrauchsstellen durchgeführt werden<br />

muss und diese naturgemäß auch andere Arbeiten ausführen müssen, sodass<br />

Testungen oft nicht zeitgerecht vorgenommen werden können.<br />

Seite 99

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