KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
festgesetzten Zeit. Die Unversehrtheit der Angebotsunterlagen haben zwei<br />
Kommissionsmitglieder wie auch die bevollmächtigten Vertreter von vier Bietern<br />
anlässlich der Niederschrift über die Öffnung der Angebote unterschriftlich bestätigt.<br />
Der Kennzeichnungspflicht der Angebote gemäß ÖNORM A 2050 wurde<br />
entsprochen.<br />
Ausschreibung<br />
Unter „Allgemeine Vorbemerkungen“, Punkt 2.9 der Ausschreibung, führt die Steiermärkische<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. aus:<br />
„Für die Erteilung des Zuschlages gelangen folgende Kriterien zur Anwendung<br />
- Preis<br />
- Qualität<br />
- Kundendienst<br />
- Nichtvorliegen wesentlicher Verletzungen im Sinne des § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />
1975, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F.“<br />
In der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage hat die Steiermärkische<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. nicht zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien<br />
differenziert. Hiezu wird bemerkt, dass die Auftragsvergabe nach den<br />
Zuschlagskriterien zu erfolgen hat, nachdem die fachliche Eignung der nicht<br />
vom Verfahren ausgeschlossenen Bieter geprüft wurde. Das Kriterium „Nichtvorliegen<br />
wesentlicher Verletzungen im Sinne des § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />
1975, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F.“ ist bieterbezogen zu sehen und daher als Eignungsund<br />
nicht als Zuschlagskriterium zu bewerten. Überdies wurden die Zuschlagskriterien,<br />
und zwar die drei zuerst erwähnten Kriterien, nicht gewichtet bzw. ihr<br />
Verhältnis zueinander nicht so dargestellt, dass für jeden Bieter entsprechende<br />
Transparenz im Hinblick auf die Bewertung der Angebote bestanden hätte.<br />
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