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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

festgesetzten Zeit. Die Unversehrtheit der Angebotsunterlagen haben zwei<br />

Kommissionsmitglieder wie auch die bevollmächtigten Vertreter von vier Bietern<br />

anlässlich der Niederschrift über die Öffnung der Angebote unterschriftlich bestätigt.<br />

Der Kennzeichnungspflicht der Angebote gemäß ÖNORM A 2050 wurde<br />

entsprochen.<br />

Ausschreibung<br />

Unter „Allgemeine Vorbemerkungen“, Punkt 2.9 der Ausschreibung, führt die Steiermärkische<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. aus:<br />

„Für die Erteilung des Zuschlages gelangen folgende Kriterien zur Anwendung<br />

- Preis<br />

- Qualität<br />

- Kundendienst<br />

- Nichtvorliegen wesentlicher Verletzungen im Sinne des § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />

1975, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F.“<br />

In der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage hat die Steiermärkische<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. nicht zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien<br />

differenziert. Hiezu wird bemerkt, dass die Auftragsvergabe nach den<br />

Zuschlagskriterien zu erfolgen hat, nachdem die fachliche Eignung der nicht<br />

vom Verfahren ausgeschlossenen Bieter geprüft wurde. Das Kriterium „Nichtvorliegen<br />

wesentlicher Verletzungen im Sinne des § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />

1975, BGBl. Nr. 218 i.d.g.F.“ ist bieterbezogen zu sehen und daher als Eignungsund<br />

nicht als Zuschlagskriterium zu bewerten. Überdies wurden die Zuschlagskriterien,<br />

und zwar die drei zuerst erwähnten Kriterien, nicht gewichtet bzw. ihr<br />

Verhältnis zueinander nicht so dargestellt, dass für jeden Bieter entsprechende<br />

Transparenz im Hinblick auf die Bewertung der Angebote bestanden hätte.<br />

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