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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />

Zu den Ausführungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.<br />

wird bemerkt, dass die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung bereits Inhalt der<br />

Ausschreibung sein müssen.<br />

8. Vergabebegründung<br />

Gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 ist über die Prüfung der Angebote und ihr<br />

Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung<br />

der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />

Bei einigen Vergabeverfahren erfolgte die Bewertung der Angebote ausschließlich<br />

mittels punktemäßiger Gewichtung. Eine nähere Erläuterung – etwa in<br />

Form einer verbalen Begründung dieser Punktevergabe und der sich daraus<br />

ergebenden Bestbieterermittlung – ist den Vergabeunterlagen nicht zu entnehmen.<br />

Die von der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. lediglich auf<br />

Zahlen beruhende Vergabeentscheidung ohne detaillierter verbaler Darstellung<br />

für dessen Gründe ermöglicht nicht die Überprüfbarkeit der Entscheidung.<br />

Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere in der<br />

Wahl des Angebotes für den Zuschlag eine elementare Bedeutung zu, da die<br />

Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einem bestimmten<br />

Bieter einen Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. (Vgl.<br />

BVA vom 15. Februar 2002, N-134/1-37; EuGH vom 18. Oktober 2001, Rs C-<br />

19/00.)<br />

Seite 103

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