KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Zu den Ausführungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.<br />
wird bemerkt, dass die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung bereits Inhalt der<br />
Ausschreibung sein müssen.<br />
8. Vergabebegründung<br />
Gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 ist über die Prüfung der Angebote und ihr<br />
Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung<br />
der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />
Bei einigen Vergabeverfahren erfolgte die Bewertung der Angebote ausschließlich<br />
mittels punktemäßiger Gewichtung. Eine nähere Erläuterung – etwa in<br />
Form einer verbalen Begründung dieser Punktevergabe und der sich daraus<br />
ergebenden Bestbieterermittlung – ist den Vergabeunterlagen nicht zu entnehmen.<br />
Die von der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. lediglich auf<br />
Zahlen beruhende Vergabeentscheidung ohne detaillierter verbaler Darstellung<br />
für dessen Gründe ermöglicht nicht die Überprüfbarkeit der Entscheidung.<br />
Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere in der<br />
Wahl des Angebotes für den Zuschlag eine elementare Bedeutung zu, da die<br />
Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einem bestimmten<br />
Bieter einen Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. (Vgl.<br />
BVA vom 15. Februar 2002, N-134/1-37; EuGH vom 18. Oktober 2001, Rs C-<br />
19/00.)<br />
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