KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Hiezu wird Folgendes bemerkt:<br />
Gemäß § 22 Abs. 4 StVergG 1998 ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen<br />
Gesamtleistung grundsätzlich unzulässig. Möchte sich der Ausschreibende<br />
die Möglichkeit, eine ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilen<br />
zuzuschlagen, offen halten, so sind sowohl die Gesamtleistung als auch die<br />
getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben<br />
(§ 22 Abs. 5 StVergG 1998). In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit<br />
einzuräumen, nur einzelne Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt<br />
einer allfälligen positionsweisen Vergabe – wie es die Steiermärkische<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. unter Punkt 2.10 der Ausschreibung vorgenommen<br />
hat – ist unzulässig. (Siehe auch Bescheid des BVA vom 3. Dezember<br />
1996, F-3/96-40.)<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt daher fest, dass die vorgenommene Teilung des<br />
Lieferauftrages unzulässig war und daher die Vergabe unter Verletzung zwingender<br />
Bestimmungen des StVergG 1998 erfolgt ist.<br />
Überdies wurde die Anfertigung eines Vergabevermerkes (§ 72 Abs. 1<br />
StVergG 1998) unterlassen.<br />
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