KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Am 8. August 2001 wurde nach dem Akteninhalt des Vergabe- bzw. Rechnungsaktes<br />
der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. der<br />
Auftrag für die Projektstufe 2 des Projektes „Zwischennutzung Ambulanzlösung<br />
Chirurgie“ in schon weit fortgeschrittenem Bearbeitungsstadium gestoppt.<br />
Der exakte Zeitpunkt für den Projektabbruch durch die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. lässt sich an Hand eines diesbezüglichen Aktenvermerkes<br />
nicht eruieren.<br />
Einer von der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. angestellten<br />
Berechnung in Verbindung mit dem handschriftlichen Vermerk „verlorener<br />
Aufwand“ zufolge erscheinen im Zusammenhang mit der Stufe 2 des Projektes<br />
„Zwischennutzung Ambulanzlösung Chirurgie“ im Schnittstellenbereich zu dem<br />
Projekt „MAC 1“, Stufen 1 und 2, Planungskosten in Höhe von ATS 340.790,--<br />
[€ 24.766,18] für nicht nutzbare Planungsarbeiten entstanden zu sein. Zwar ist<br />
dies vergaberechtlich ohne Relevanz, doch sieht sich der <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
veranlasst, diesen Sachverhalt aufzuzeigen, weil sich daraus ableitet, dass der<br />
„verlorene Aufwand“ auf eine im Zeitpunkt der Vergabe von Planungsaufträgen<br />
noch nicht genügend ausgereifte „Zielplanung Chirurgie“ zurückführbar ist.<br />
Im Vergabe- bzw. Rechnungsakt, der dem <strong>Landesrechnungshof</strong> vorliegt, sind<br />
keine nachvollziehbaren Erläuterungen zum Projektabbruch enthalten.<br />
In vergaberechtlicher Hinsicht wird in einer Betriebsmitteilung der Steiermärkischen<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. vom 9. April 2002 das weitere Vergabevorgehen<br />
wie folgt erörtert:<br />
„Für das Projekt „Zwischennutzung Ambulanzlösung Chirurgie“ wurde die Generalplanerleistung<br />
EU-weit in Form eines Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben.<br />
Im Zuge der Projektabwicklung kam es zu einer Projektänderung und Projekterweiterung.<br />
Vergaberechtlich stellt eine Planerleistung eine Dienstleistung immaterieller Art dar, für deren<br />
Vergabe laut Vergabegesetz das Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Die Projekterweiterung<br />
steht im engen Planungszusammenhang mit der ursprünglichen Planung. Es<br />
ist daher sinnvoll und notwendig, die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs. 5 Ziffer 6 des<br />
Stmk. Vergabegesetzes anzuziehen, wonach ein Dienstleistungsauftrag aus technischen<br />
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