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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Am 8. August 2001 wurde nach dem Akteninhalt des Vergabe- bzw. Rechnungsaktes<br />

der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. der<br />

Auftrag für die Projektstufe 2 des Projektes „Zwischennutzung Ambulanzlösung<br />

Chirurgie“ in schon weit fortgeschrittenem Bearbeitungsstadium gestoppt.<br />

Der exakte Zeitpunkt für den Projektabbruch durch die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. lässt sich an Hand eines diesbezüglichen Aktenvermerkes<br />

nicht eruieren.<br />

Einer von der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. angestellten<br />

Berechnung in Verbindung mit dem handschriftlichen Vermerk „verlorener<br />

Aufwand“ zufolge erscheinen im Zusammenhang mit der Stufe 2 des Projektes<br />

„Zwischennutzung Ambulanzlösung Chirurgie“ im Schnittstellenbereich zu dem<br />

Projekt „MAC 1“, Stufen 1 und 2, Planungskosten in Höhe von ATS 340.790,--<br />

[€ 24.766,18] für nicht nutzbare Planungsarbeiten entstanden zu sein. Zwar ist<br />

dies vergaberechtlich ohne Relevanz, doch sieht sich der <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

veranlasst, diesen Sachverhalt aufzuzeigen, weil sich daraus ableitet, dass der<br />

„verlorene Aufwand“ auf eine im Zeitpunkt der Vergabe von Planungsaufträgen<br />

noch nicht genügend ausgereifte „Zielplanung Chirurgie“ zurückführbar ist.<br />

Im Vergabe- bzw. Rechnungsakt, der dem <strong>Landesrechnungshof</strong> vorliegt, sind<br />

keine nachvollziehbaren Erläuterungen zum Projektabbruch enthalten.<br />

In vergaberechtlicher Hinsicht wird in einer Betriebsmitteilung der Steiermärkischen<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. vom 9. April 2002 das weitere Vergabevorgehen<br />

wie folgt erörtert:<br />

„Für das Projekt „Zwischennutzung Ambulanzlösung Chirurgie“ wurde die Generalplanerleistung<br />

EU-weit in Form eines Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben.<br />

Im Zuge der Projektabwicklung kam es zu einer Projektänderung und Projekterweiterung.<br />

Vergaberechtlich stellt eine Planerleistung eine Dienstleistung immaterieller Art dar, für deren<br />

Vergabe laut Vergabegesetz das Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Die Projekterweiterung<br />

steht im engen Planungszusammenhang mit der ursprünglichen Planung. Es<br />

ist daher sinnvoll und notwendig, die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs. 5 Ziffer 6 des<br />

Stmk. Vergabegesetzes anzuziehen, wonach ein Dienstleistungsauftrag aus technischen<br />

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