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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem<br />

bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann.<br />

Bemerkt wird, dass im Auftrag vom 30. August 1999 die Vergabe an die Fa. —<br />

erfolgt ist, und wurde dies am 8. September 1999 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />

der Europäischen Gemeinschaften mit dem Hinweis<br />

„nur von einem bestimmten Unternehmer wegen technischer Besonderheit durchzuführen“<br />

mitgeteilt.<br />

Würde dies auf die Vergabe des Lieferauftrages „Dreikopf-Gamma-Kamera“<br />

zutreffen, könnte die Vergabe tatsächlich unter Zugrundelegung der Bestimmung<br />

des § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998 erfolgen.<br />

Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Auswahl des Vergabeverfahrens<br />

nachvollziehbar feststeht, dass nur von der Fa. — als einzigem<br />

Unternehmen der Lieferauftrag wegen seiner technischen Besonderheiten erfüllt<br />

werden kann.<br />

Hiezu stellt der <strong>Landesrechnungshof</strong> fest, dass eine entsprechende nachvollziehbare<br />

Begründung den Vergabeunterlagen jedoch nicht entnommen<br />

werden kann.<br />

Aus den Vergabeunterlagen ist vielmehr ersichtlich, dass die Steiermärkische<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. fünf weitere Firmen mit dem Wortlaut<br />

„Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., Abteilung Medizintechnik, ersucht<br />

Sie höflichst um Bekanntgabe, ob Ihre Firma eine 3-Kopf-Gamma-Kamera anbieten<br />

kann. Falls dies nicht möglich sein sollte, bitten wir Sie um eine schriftliche Absage<br />

oder Fax (Nbst. —) innerhalb der nächsten zwei Wochen.“<br />

zur Angebotlegung eingeladen hat.<br />

Seite 41

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