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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

7. Nachträgliche Änderung der Punktebewertung einzelner Zuschlagskriterien<br />

Bei zwei Vergabeverfahren wurde im Rahmen der Bestbieterermittlung die<br />

handschriftlich vorgenommene Punktebewertung für die einzelnen Zuschlagskriterien<br />

wieder geändert. Die geänderte Bewertung wurde teilweise so vorgenommen,<br />

dass die ursprünglich erfolgte Bewertung unkenntlich gemacht wurde.<br />

Es kann daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprünglich<br />

vorgenommene Bewertung ein anderes Ergebnis gebracht hat. Überdies wird<br />

darauf hingewiesen, dass den Vergabeunterlagen eine Begründung für die<br />

vorgenommene Änderung der Bewertung nicht entnommen werden kann.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Die vom LRH gerügte nachträgliche Gewichtung der Zuschlagskriterien in der<br />

Ausschreibung für die Objektreinigung LKH Graz West (Unterhalts- und Grundreinigung)<br />

wurde im Zuge der Angebotsprüfung in Abstimmung mit der Verwaltungsdirektion<br />

des LKH Graz West festgelegt.<br />

Bei der Bestbieterermittlung wurden beide Reinigungspositionen getrennt bewertet<br />

– die Unterhaltsreinigung in einem Gewichtungsverhältnis von Preis 60 %,<br />

Qualität (Mindeststundenzahl für Reinigung) 40 %, die Grundreinigung in einem<br />

Gewichtungsverhältnis von Preis 70 %, Qualität (Mindeststundenzahl für Reinigung)<br />

30 %. Die Objektreinigung wurde im Gesamten vergeben.<br />

Die Bestbieterermittlung ergab als bestgereihte Firma die Firma —, als zweitgereihte<br />

Firma wurde die Firma — ermittelt.<br />

Die rechnerische Ermittlung des Bestbieters ist nachvollziehbar und inhaltlich korrekt.<br />

Faktum ist, dass die Zuschlagskriterien nicht nachträglich geändert worden sind,<br />

sondern nach sachlichen Erwägungen jedoch erst nach Angebotsöffnung festgelegt<br />

wurden. Hiebei wurden jedoch die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien<br />

entsprechend der angeführten Reihung berücksichtigt.<br />

Seite 102

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