KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Hiezu stellt der <strong>Landesrechnungshof</strong> Folgendes fest:<br />
Medikamenteneinkauf<br />
Die nicht zentrale Beschaffung seitens der Finanzdirektion im Bereich Medikamente<br />
ändert nichts daran, dass auch die Beschaffung der Medikamente durch<br />
die jeweilige Anstaltsapotheke als Vergabe eines Lieferauftrages durch den öffentlichen<br />
Auftraggeber Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.<br />
dem StVergG 1998 unterliegt.<br />
Die allenfalls gemäß § 56 Abs. 5 Z. 5 StVergG 1998 (für die Leistung kommt<br />
nur ein Unternehmer in Betracht, weil nur dieser die Voraussetzungen für die<br />
Leistungserbringung besitzt) bzw. § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998 (der Lieferauftrag<br />
kann wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder<br />
auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten<br />
Unternehmer erfüllt werden) vorliegenden Ausnahmetatbestände wären<br />
entsprechend zu dokumentieren.<br />
Resorbierbares und nicht resorbierbares Nahtmaterial<br />
Es könnte je nach Höhe des geschätzten Auftragswertes ohne USt. entweder<br />
die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs. 5 Z. 5 StVergG 1998 (für die Leistung<br />
kommt nur ein Unternehmer in Betracht, weil nur dieser die Voraussetzungen<br />
für die Leistungserbringung besitzt) oder des § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998<br />
(der Lieferauftrag kann wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten<br />
oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur<br />
von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden) vorliegen, die die Durchführung<br />
eines Verhandlungsverfahrens bzw. eines Verhandlungsverfahrens ohne<br />
öffentliche Bekanntmachung rechtfertigt. Jedenfalls wäre aber das Vorliegen<br />
dieser Ausnahmetatbestände zu dokumentieren; im Falle der Vergabe oberhalb<br />
des Schwellenwertes in einem Vergabevermerk gemäß § 72 Abs. 1 StVergG<br />
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