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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

abgegangen, sondern hat damit auch gegen das im § 51 StVergG 1998<br />

normierte Bestbieterprinzip verstoßen.<br />

Auch in diesem Fall muss festgestellt werden, dass die Steiermärkische<br />

Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. gemäß § 72 Abs. 1 StVergG 1998<br />

verpflichtet gewesen wäre, einen Vergabevermerk anzufertigen, was aber<br />

unterblieben ist.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Hinsichtlich der Bestbieterermittlung ist festzuhalten, dass gemäß § 45 Abs. 3<br />

StVergG 1998 die Prüfung und Beurteilung auf jene Angebote beschränkt werden<br />

kann, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Im gegenständlichen<br />

Fall waren die Angebote hinsichtlich der technischen Ausstattung gleichwertig,<br />

sodass gemäß der Bewertungsmethodik letztendlich der Preis für die Ermittlung<br />

des Bestbieters ausschlaggebend war.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />

Die Ausführungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,<br />

wonach die Angebote hinsichtlich der technischen Ausstattung gleichwertig sind,<br />

sodass gemäß der Bewertungsmethodik letztlich der Preis für die Ermittlung des<br />

Bestbieters ausschlaggebend war, ist unrichtig.<br />

Aus dem Protokoll der 4. Projektteamsitzung vom 28. Oktober 1999 geht vielmehr<br />

Folgendes hervor:<br />

„........ Die unbewertete Bestbieterermittlung ist folgende .......“<br />

und<br />

„........ Der Projektleiter schlägt ohne eine weitere Bewertung den Billigstbieter ....... als Bestbieter<br />

vor. .......“<br />

Daraus geht nachweislich hervor, dass die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. von in der Ausschreibung von ihr selbst festgelegten Kriterien,<br />

nämlich „Bestbieterermittlung anhand gewichteter Zuschlagskriterien“, abgegangen<br />

ist.<br />

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