KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
abgegangen, sondern hat damit auch gegen das im § 51 StVergG 1998<br />
normierte Bestbieterprinzip verstoßen.<br />
Auch in diesem Fall muss festgestellt werden, dass die Steiermärkische<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. gemäß § 72 Abs. 1 StVergG 1998<br />
verpflichtet gewesen wäre, einen Vergabevermerk anzufertigen, was aber<br />
unterblieben ist.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Hinsichtlich der Bestbieterermittlung ist festzuhalten, dass gemäß § 45 Abs. 3<br />
StVergG 1998 die Prüfung und Beurteilung auf jene Angebote beschränkt werden<br />
kann, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Im gegenständlichen<br />
Fall waren die Angebote hinsichtlich der technischen Ausstattung gleichwertig,<br />
sodass gemäß der Bewertungsmethodik letztendlich der Preis für die Ermittlung<br />
des Bestbieters ausschlaggebend war.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Die Ausführungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,<br />
wonach die Angebote hinsichtlich der technischen Ausstattung gleichwertig sind,<br />
sodass gemäß der Bewertungsmethodik letztlich der Preis für die Ermittlung des<br />
Bestbieters ausschlaggebend war, ist unrichtig.<br />
Aus dem Protokoll der 4. Projektteamsitzung vom 28. Oktober 1999 geht vielmehr<br />
Folgendes hervor:<br />
„........ Die unbewertete Bestbieterermittlung ist folgende .......“<br />
und<br />
„........ Der Projektleiter schlägt ohne eine weitere Bewertung den Billigstbieter ....... als Bestbieter<br />
vor. .......“<br />
Daraus geht nachweislich hervor, dass die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. von in der Ausschreibung von ihr selbst festgelegten Kriterien,<br />
nämlich „Bestbieterermittlung anhand gewichteter Zuschlagskriterien“, abgegangen<br />
ist.<br />
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