KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Die Bekanntmachung der vergebenen Lieferaufträge an das Amt für amtliche<br />
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgte seitens der Steiermärkischen<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. innerhalb der gesetzlichen<br />
Frist von 48 Tagen (§ 65 Abs. 1 StVergG 1998).<br />
Unzulässiger Vorbehalt einer Teilvergabe<br />
In der Ausschreibung ist unter Punkt 2.10 ausgeführt:<br />
„Die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. behält sich eine positionsweise Vergabe<br />
vor.“<br />
Hiezu wird Folgendes bemerkt:<br />
Gemäß § 22 Abs. 4 StVergG 1998 ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen<br />
Gesamtleistung grundsätzlich unzulässig. Möchte sich der Ausschreibende<br />
die Möglichkeit, eine ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilen<br />
zuzuschlagen, offen halten, so sind sowohl die Gesamtleistung als auch die<br />
getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben<br />
(§ 22 Abs. 5 StVergG 1998). In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit<br />
einzuräumen, nur einzelne Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt<br />
einer allfälligen Teilleistungsvergabe – wie es die Steiermärkische<br />
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. unter Punkt 2.10 der Ausschreibung vorgenommen<br />
hat – ist unzulässig. (Siehe auch Bescheid des BVA vom 3. Dezember<br />
1996, F- 3/96-40.)<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt daher fest, dass die vorgenommene Teilung des<br />
Lieferauftrages unzulässig war und daher die Vergabe unter Verletzung zwingender<br />
Bestimmungen des StVergG 1998 erfolgt ist.<br />
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