KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Das Verhandlungsverfahren ist außer einer Niederschrift nicht weiter dokumentiert,<br />
sodass die dazugehörigen Verfahrensschritte wie Einladung etc. nur auf<br />
Grund handschriftlicher Vermerke annähernd nachvollziehbar erscheinen. Die<br />
diesbezügliche Verfahrensabwicklung und Dokumentation ist zu bemängeln.<br />
Unzulässiger Vorbehalt einer Teilvergabe<br />
In der Ausschreibungsunterlage ist unter Punkt 2.13 Folgendes angeführt:<br />
„Die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. behält sich eine positionsweise Vergabe<br />
vor.“<br />
Angemerkt wird, dass gemäß § 22 Abs. 4 StVergG 1998 ein Zuschlag in Teilen<br />
einer ausgeschriebenen Gesamtleistung grundsätzlich unzulässig ist. Will aber<br />
der Ausschreibende eine ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilen vergeben,<br />
so sind sowohl die Gesamtleistung als auch die getrennt zur Vergabe gelangenden<br />
Teile der Leistung auszuschreiben.<br />
Die Ausschreibung der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.<br />
sieht dies jedoch nicht vor.<br />
Abgesehen davon muss sich die EU-weite öffentliche Bekanntmachung mit<br />
dem Hinweis wie „Möglichkeit, ein Angebot einzureichen für einen oder mehrere Teile der<br />
Lieferungen“ in den Ausschreibungsunterlagen widerspiegeln.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt daher fest, dass die vorgenommene Teilung<br />
des Lieferauftrages unzulässig war und daher die Vergabe unter Verletzung<br />
zwingender Bestimmungen des StVergG 1998 erfolgt ist.<br />
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