KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Dem Vergabevorschlag vom 4. April 2000 kann Folgendes wörtlich entnommen<br />
werden:<br />
„Zum Ausschreibungsergebnis, umfassend einerseits die Unterhaltsreinigung sowie zum<br />
anderen Sonderreinigungen, wie Grund- sowie Fensterreinigung, haben wir eine Auswertung<br />
in der Weise vorgenommen, dass wir bei der Unterhaltsreinigung die preisliche Situation<br />
mit 60 % einfließen haben lassen, während das an der Mindeststundenanzahl orientierte<br />
qualitative Element mit 40 % Berücksichtigung gefunden hat. Dies ausgehend<br />
vom Vorschlag der Verwaltungsdirektion, wonach bei der Unterhaltsreinigung der Qualität<br />
ein höherer Stellenwert beizumessen ist. Dem gegenüber haben wir bei der Sonderreinigung<br />
den Preis mit 70 % und daraus konsequenterweise die Qualität mit 30 % berücksichtigt.“<br />
Bemerkt wird, dass der ursprüngliche Billigstbieter durch die nachträglich (nach<br />
Angebotsöffnung) erfolgte Gewichtung der Zuschlagskriterien nur noch an zweiter<br />
Stelle gereiht war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei<br />
Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits in der Ausschreibung<br />
die Bestbieterermittlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte. Im<br />
Sinne der gebotenen Transparenz des Vergabeverfahrens ist die vorgesehene<br />
Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits in die Ausschreibung aufzunehmen,<br />
da nur dann eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung möglich ist. Da<br />
in der Ausschreibung nicht angegeben war, wie die genannten Zuschlagskriterien<br />
für die Bestbieterermittlung herangezogen werden, ist die gegenständliche<br />
Ausschreibung als rechtswidrig zu beurteilen.<br />
Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zwischen der Eignungsprüfung<br />
einerseits und der Anwendung der Zuschlagskriterien andererseits<br />
zu unterscheiden ist. Die Auftragsvergabe hat nach den Zuschlagskriterien<br />
zu erfolgen, nachdem die fachliche Eignung der nicht vom Verfahren ausgeschlossenen<br />
Bieter geprüft wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die Prüfung<br />
der fachlichen Eignung der Unternehmen und die Anwendung der Zuschlagskriterien<br />
zwei verschiedene (wenn auch möglicherweise gleichzeitig erfolgende)<br />
Vorgänge sein müssen. (Vgl. EuGH vom 20. September 1988, Rs C-31/87.)<br />
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