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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Dem Vergabevorschlag vom 4. April 2000 kann Folgendes wörtlich entnommen<br />

werden:<br />

„Zum Ausschreibungsergebnis, umfassend einerseits die Unterhaltsreinigung sowie zum<br />

anderen Sonderreinigungen, wie Grund- sowie Fensterreinigung, haben wir eine Auswertung<br />

in der Weise vorgenommen, dass wir bei der Unterhaltsreinigung die preisliche Situation<br />

mit 60 % einfließen haben lassen, während das an der Mindeststundenanzahl orientierte<br />

qualitative Element mit 40 % Berücksichtigung gefunden hat. Dies ausgehend<br />

vom Vorschlag der Verwaltungsdirektion, wonach bei der Unterhaltsreinigung der Qualität<br />

ein höherer Stellenwert beizumessen ist. Dem gegenüber haben wir bei der Sonderreinigung<br />

den Preis mit 70 % und daraus konsequenterweise die Qualität mit 30 % berücksichtigt.“<br />

Bemerkt wird, dass der ursprüngliche Billigstbieter durch die nachträglich (nach<br />

Angebotsöffnung) erfolgte Gewichtung der Zuschlagskriterien nur noch an zweiter<br />

Stelle gereiht war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei<br />

Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits in der Ausschreibung<br />

die Bestbieterermittlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte. Im<br />

Sinne der gebotenen Transparenz des Vergabeverfahrens ist die vorgesehene<br />

Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits in die Ausschreibung aufzunehmen,<br />

da nur dann eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung möglich ist. Da<br />

in der Ausschreibung nicht angegeben war, wie die genannten Zuschlagskriterien<br />

für die Bestbieterermittlung herangezogen werden, ist die gegenständliche<br />

Ausschreibung als rechtswidrig zu beurteilen.<br />

Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zwischen der Eignungsprüfung<br />

einerseits und der Anwendung der Zuschlagskriterien andererseits<br />

zu unterscheiden ist. Die Auftragsvergabe hat nach den Zuschlagskriterien<br />

zu erfolgen, nachdem die fachliche Eignung der nicht vom Verfahren ausgeschlossenen<br />

Bieter geprüft wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die Prüfung<br />

der fachlichen Eignung der Unternehmen und die Anwendung der Zuschlagskriterien<br />

zwei verschiedene (wenn auch möglicherweise gleichzeitig erfolgende)<br />

Vorgänge sein müssen. (Vgl. EuGH vom 20. September 1988, Rs C-31/87.)<br />

Seite 78

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