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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.<br />

Bemerkt wird, dass die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.<br />

bei keiner der geprüften Vergaben (oberhalb der Schwellenwerte) dieser<br />

Verpflichtung nachgekommen ist.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Zum Teil haben die in § 72 geforderten Inhalte eines Vergabevermerks in anderen<br />

Aktenteilen im Wege des Vergabeverfahrens Eingang gefunden. So werden<br />

Name und Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrages,<br />

Name des berücksichtigten Bewerbers oder Bieters im Auftragsschreiben erwähnt<br />

und sind somit aktenkundig und jederzeit nachprüfbar. Die Gründe für die<br />

Auswahl bzw. die Gründe für die Ablehnung eines Bieters oder den Ausschluss<br />

von Bewerbern sind ebenfalls immer im Wege der vertieften Angebotsprüfung aktenkundig<br />

gemacht und somit jederzeit nachvollziehbar.<br />

Pro Futuro werden aber für sämtliche Vergabeentscheidungen Vergabevermerke,<br />

welche den Bestimmungen des § 72 Abs. 1 voll entsprechen, erstellt werden.<br />

10. Unzulässiger Vorbehalt einer Teilvergabe<br />

Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. hat sich bei einigen<br />

Ausschreibungen „die positionsweise/produktgruppenweise Vergabe“ vorbehalten.<br />

Gemäß § 22 Abs. 4 StVergG 1998 ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen<br />

Gesamtleistung grundsätzlich unzulässig. Möchte sich der Ausschreibende<br />

die Möglichkeit, eine ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilen<br />

zuzuschlagen, offen halten, so sind sowohl die Gesamtleistung als auch die<br />

getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben<br />

(§ 22 Abs. 5 StVergG 1998). In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit<br />

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