KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.<br />
Bemerkt wird, dass die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.<br />
bei keiner der geprüften Vergaben (oberhalb der Schwellenwerte) dieser<br />
Verpflichtung nachgekommen ist.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Zum Teil haben die in § 72 geforderten Inhalte eines Vergabevermerks in anderen<br />
Aktenteilen im Wege des Vergabeverfahrens Eingang gefunden. So werden<br />
Name und Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrages,<br />
Name des berücksichtigten Bewerbers oder Bieters im Auftragsschreiben erwähnt<br />
und sind somit aktenkundig und jederzeit nachprüfbar. Die Gründe für die<br />
Auswahl bzw. die Gründe für die Ablehnung eines Bieters oder den Ausschluss<br />
von Bewerbern sind ebenfalls immer im Wege der vertieften Angebotsprüfung aktenkundig<br />
gemacht und somit jederzeit nachvollziehbar.<br />
Pro Futuro werden aber für sämtliche Vergabeentscheidungen Vergabevermerke,<br />
welche den Bestimmungen des § 72 Abs. 1 voll entsprechen, erstellt werden.<br />
10. Unzulässiger Vorbehalt einer Teilvergabe<br />
Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. hat sich bei einigen<br />
Ausschreibungen „die positionsweise/produktgruppenweise Vergabe“ vorbehalten.<br />
Gemäß § 22 Abs. 4 StVergG 1998 ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen<br />
Gesamtleistung grundsätzlich unzulässig. Möchte sich der Ausschreibende<br />
die Möglichkeit, eine ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilen<br />
zuzuschlagen, offen halten, so sind sowohl die Gesamtleistung als auch die<br />
getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben<br />
(§ 22 Abs. 5 StVergG 1998). In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit<br />
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