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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

mäß den Bestimmungen des § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998 und stand mit den<br />

Bestimmungen des Vergabegesetzes in Einklang.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />

Die Voraussetzung für die Vergabe eines Lieferauftrages im Verhandlungsverfahren<br />

ohne öffentliche Bekanntmachung , nämlich unter Berufung auf die<br />

Ausnahmebestimmung des § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998 (nur ein bestimmter<br />

Unternehmer kann den Lieferauftrag erfüllen), muss zum Zeitpunkt der Auswahl<br />

des Vergabeverfahrens nachvollziehbar feststehen.<br />

Dies war aber nicht der Fall, da die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. fünf weitere Firmen zur Angebotslegung eingeladen hat.<br />

Seite 43

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