KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
mäß den Bestimmungen des § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998 und stand mit den<br />
Bestimmungen des Vergabegesetzes in Einklang.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Die Voraussetzung für die Vergabe eines Lieferauftrages im Verhandlungsverfahren<br />
ohne öffentliche Bekanntmachung , nämlich unter Berufung auf die<br />
Ausnahmebestimmung des § 74 Abs. 3 Z. 3 StVergG 1998 (nur ein bestimmter<br />
Unternehmer kann den Lieferauftrag erfüllen), muss zum Zeitpunkt der Auswahl<br />
des Vergabeverfahrens nachvollziehbar feststehen.<br />
Dies war aber nicht der Fall, da die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. fünf weitere Firmen zur Angebotslegung eingeladen hat.<br />
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