KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Die Ausführungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,<br />
wonach die verbale Begründung der Punktevergabe erst auf eine Entscheidung<br />
des Bundesvergabeamtes vom 15. Februar 2002 zurückzuführen und damit zum<br />
Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht erforderlich war, ist unrichtig. Vielmehr<br />
ist gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis<br />
eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote<br />
wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />
Es muss nachdrücklichst darauf hingewiesen werden, dass gesetzliche Bestimmungen<br />
nicht erst durch Entscheidungen/Erkenntnisse gültig werden, wie es offensichtlich<br />
die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. vermeint.<br />
Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. wäre überdies gemäß<br />
§ 72 Abs. 1 StVergG 1998 verpflichtet gewesen, einen Vergabevermerk<br />
anzufertigen, der mindestens Folgendes zu umfassen gehabt hätte:<br />
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers<br />
Gegenstand und Wert des Auftrages<br />
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für<br />
ihre Auswahl<br />
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe<br />
für ihre Ablehnung<br />
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl<br />
seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche<br />
Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt<br />
ferner<br />
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 74<br />
Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 und 3 StVergG 1998 genannten<br />
Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.<br />
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