KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Angeregt wird, die geöffneten Angebote – wie in der ÖNORM A 2050 vorgesehen<br />
– in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen<br />
wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.<br />
Die Bewertung der Angebote erfolgte auch in diesem Fall ausschließlich mittels<br />
punktemäßiger Gewichtung. Gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 ist jedoch über<br />
die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in<br />
welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten<br />
sind. (Vgl. BVA vom 15. Februar 2002, N-134/01-37; EuGH vom 18.<br />
Oktober 2001, Rs C-19/00.)<br />
Die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ist einer detaillierten<br />
verbalen Darstellung der Vergabeentscheidung nicht nachgekommen.<br />
Überdies hätte sie gemäß § 72 Abs. 1 StVergG 1998 einen Vergabevermerk<br />
anzufertigen, was jedoch nicht geschehen ist.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Richtig ist, dass gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 über die Prüfung der Angebote<br />
und die Ergebnisse eine Niederschrift zu verfassen ist, in der alle für die Beurteilung<br />
der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Die in diesem<br />
Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 15.02.2002<br />
N-134/01-37 ist unseres Erachtens nicht relevant, da sich diese Entscheidung auf<br />
eine detaillierte verbale Darstellung der Vergabeentscheidung bezieht, die schon<br />
auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des Bescheides auf das gegenständliche<br />
Verfahren keinerlei Anwendung finden kann. Das gegenständliche Verfahren<br />
wurde im Sommer 2001 eingeleitet. Die gemäß Vergabegesetz geforderte Niederschrift<br />
über die Prüfung der Angebote ist das Protokoll der 3. Projektteamsitzung.<br />
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