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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Änderung der Punktebewertung<br />

Von einzelnen Mitgliedern des Projektteams wurde die handschriftlich vorgenommene<br />

Punktebewertung für die einzelnen Zuschlagskriterien wieder geändert.<br />

Die geänderte Bewertung wurde teilweise so vorgenommen, dass die ursprünglich<br />

erfolgte Bewertung unkenntlich gemacht wurde. Es kann daher zumindest<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprünglich vorgenommene<br />

Bewertung ein anderes Ergebnis gebracht hat. Überdies wird darauf hingewiesen,<br />

dass den Vergabeunterlagen eine Begründung für die vorgenommene<br />

Änderung der Bewertung nicht entnommen werden kann.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Zur Änderung der Punktebewertung wird festgehalten, dass ausschlaggebend<br />

das Endergebnis der Bewertung ist. Es liegt durchaus in der Natur der Sache,<br />

dass einzelne Bewerter im Rahmen der Beurteilung eine vorgenommene Bewertung<br />

ändern.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />

Eines der wesentlichsten Grundsätze des StVergG 1998 ist die Transparenz des<br />

Vergabeverfahrens. Die Unkenntlichmachung einer bereits erfolgten Bewertung<br />

widerspricht dieser Transparenz, da nicht nachvollzogen werden kann, wann und<br />

warum die Bewertung geändert wurde.<br />

Vergabebegründung<br />

Gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 ist über die Prüfung der Angebote und ihr<br />

Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung<br />

der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />

Seite 13

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