KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Änderung der Punktebewertung<br />
Von einzelnen Mitgliedern des Projektteams wurde die handschriftlich vorgenommene<br />
Punktebewertung für die einzelnen Zuschlagskriterien wieder geändert.<br />
Die geänderte Bewertung wurde teilweise so vorgenommen, dass die ursprünglich<br />
erfolgte Bewertung unkenntlich gemacht wurde. Es kann daher zumindest<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprünglich vorgenommene<br />
Bewertung ein anderes Ergebnis gebracht hat. Überdies wird darauf hingewiesen,<br />
dass den Vergabeunterlagen eine Begründung für die vorgenommene<br />
Änderung der Bewertung nicht entnommen werden kann.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Zur Änderung der Punktebewertung wird festgehalten, dass ausschlaggebend<br />
das Endergebnis der Bewertung ist. Es liegt durchaus in der Natur der Sache,<br />
dass einzelne Bewerter im Rahmen der Beurteilung eine vorgenommene Bewertung<br />
ändern.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Eines der wesentlichsten Grundsätze des StVergG 1998 ist die Transparenz des<br />
Vergabeverfahrens. Die Unkenntlichmachung einer bereits erfolgten Bewertung<br />
widerspricht dieser Transparenz, da nicht nachvollzogen werden kann, wann und<br />
warum die Bewertung geändert wurde.<br />
Vergabebegründung<br />
Gemäß § 48 Abs. 1 StVergG 1998 ist über die Prüfung der Angebote und ihr<br />
Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung<br />
der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.<br />
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