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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen<br />

Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine<br />

Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag<br />

nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt (§ 70<br />

Abs. 5 StVergG 1998). Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen<br />

Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die<br />

Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.<br />

Hiezu wird bemerkt, dass die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />

m.b.H. in einigen Fällen diese <strong>beim</strong> offenen Verfahren (oberhalb der Schwellenwerte)<br />

festgesetzte Frist von mindestens 52 Tagen nicht eingehalten<br />

hat, wobei in einem Fall ein Angebot zu Unrecht als verspätet eingebracht ausgeschieden<br />

wurde.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ausschreibung betreffend Lieferauftrag für<br />

Verbandsmaterialien, Dienstleistungsauftrag LKH Graz West Objektreinigung,<br />

Lieferauftrag für Fleisch- und Wurstwaren LKH Fürstenfeld und LKH Hartberg, die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Angebotsöffnung um 1 Tag nicht eingehalten<br />

worden ist.<br />

Es handelt sich daher um ein Versehen, das durch Einbezug des Tages der Absendung<br />

bei der Berechnung zustande kam.<br />

Bis auf einen Fall (Lieferauftrag für Verbandsstoffe) hat diese irrtümliche Berechnungsart<br />

keine Konsequenzen nach sich gezogen. Im erwähnten Fall wurde irrtümlich<br />

ein Angebot, als verspätet eingebracht, ausgeschieden.<br />

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die betroffene Firma durch das Ausscheiden<br />

nicht benachteiligt wurde, da die Frist zur Angebotsabgabe für alle an<br />

diesem Verfahren beteiligten Firmen gleich war und nicht davon auszugehen ist,<br />

dass die betroffene Firma entgegen der Ausschreibungsunterlage auf den gesetzlich<br />

festgelegten Fristen gemäß Vergabegesetz beharren wollte und ihr Angebot<br />

aus diesem Grund erst später eingebracht hat.<br />

In Hinkunft werden wir den korrekten Fristenlauf besonders beachten.<br />

Seite 97

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