KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen<br />
Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine<br />
Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag<br />
nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt (§ 70<br />
Abs. 5 StVergG 1998). Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen<br />
Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die<br />
Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.<br />
Hiezu wird bemerkt, dass die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. in einigen Fällen diese <strong>beim</strong> offenen Verfahren (oberhalb der Schwellenwerte)<br />
festgesetzte Frist von mindestens 52 Tagen nicht eingehalten<br />
hat, wobei in einem Fall ein Angebot zu Unrecht als verspätet eingebracht ausgeschieden<br />
wurde.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ausschreibung betreffend Lieferauftrag für<br />
Verbandsmaterialien, Dienstleistungsauftrag LKH Graz West Objektreinigung,<br />
Lieferauftrag für Fleisch- und Wurstwaren LKH Fürstenfeld und LKH Hartberg, die<br />
gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Angebotsöffnung um 1 Tag nicht eingehalten<br />
worden ist.<br />
Es handelt sich daher um ein Versehen, das durch Einbezug des Tages der Absendung<br />
bei der Berechnung zustande kam.<br />
Bis auf einen Fall (Lieferauftrag für Verbandsstoffe) hat diese irrtümliche Berechnungsart<br />
keine Konsequenzen nach sich gezogen. Im erwähnten Fall wurde irrtümlich<br />
ein Angebot, als verspätet eingebracht, ausgeschieden.<br />
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die betroffene Firma durch das Ausscheiden<br />
nicht benachteiligt wurde, da die Frist zur Angebotsabgabe für alle an<br />
diesem Verfahren beteiligten Firmen gleich war und nicht davon auszugehen ist,<br />
dass die betroffene Firma entgegen der Ausschreibungsunterlage auf den gesetzlich<br />
festgelegten Fristen gemäß Vergabegesetz beharren wollte und ihr Angebot<br />
aus diesem Grund erst später eingebracht hat.<br />
In Hinkunft werden wir den korrekten Fristenlauf besonders beachten.<br />
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