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KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark

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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />

In der Ausschreibung ist unter Punkt 2.9 Folgendes festgelegt:<br />

„Für die Ermittlung des Zuschlages gelangen folgende Kriterien zur Anwendung:<br />

- Preis 70 %<br />

- Service, Handhabung, Funktionalität und Tragekomfort 30 %.“<br />

Im gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte die Bewertung der Angebote<br />

ausschließlich mittels punktemäßiger Gewichtung. Eine nähere Erläuterung –<br />

etwa in Form einer verbalen Begründung dieser Punktevergabe und der sich<br />

daraus ergebenden Bestbieterermittlung – ist den Vergabeunterlagen nicht zu<br />

entnehmen.<br />

Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />

Die Kritik des LRH, dass die Vergabebegründung nicht in Form einer verbalen<br />

Begründung erfolgt ist, trifft nicht zu, da in der schriftlich dargelegten Bestbieterermittlung<br />

vom 18.02.2002 diese sowohl ziffernmäßig als auch verbal detailliert<br />

und nachvollziehbar begründet wurde.<br />

Es werden sowohl die Punktevergabe für das Kriterium Preis als auch die Punktevergabe<br />

für das Kriterium Qualität eingehend erläutert. Zudem wird dargelegt,<br />

in welchem System die Punkte zu vergeben sind und wird festgehalten, dass die<br />

maximale Punkteanzahl mit 100 anzusetzen ist und derjenige als Bestbieter anzusehen<br />

ist, der 100 Punkte erreicht bzw. diesem Wert am nächsten kommt.<br />

Es wird in tabellarischer Form die Bestbieterermittlung dargestellt.<br />

In der Spalte „Summe der Punkte“ wird als Bestbieter die Firma — mit 100 Punkten<br />

ermittelt und besteht unserer Ansicht nach eine ausreichende Begründung für<br />

diese Vergabe.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />

Die zitierte Niederschrift vom 18. Februar 2002 über die Bestbieterermittlung war<br />

in den übermittelten Vergabeunterlagen nicht enthalten.<br />

Seite 84

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