KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
In der Ausschreibung ist unter Punkt 2.9 Folgendes festgelegt:<br />
„Für die Ermittlung des Zuschlages gelangen folgende Kriterien zur Anwendung:<br />
- Preis 70 %<br />
- Service, Handhabung, Funktionalität und Tragekomfort 30 %.“<br />
Im gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte die Bewertung der Angebote<br />
ausschließlich mittels punktemäßiger Gewichtung. Eine nähere Erläuterung –<br />
etwa in Form einer verbalen Begründung dieser Punktevergabe und der sich<br />
daraus ergebenden Bestbieterermittlung – ist den Vergabeunterlagen nicht zu<br />
entnehmen.<br />
Stellungnahme des Herrn Landesrates Mag. Wolfgang Erlitz:<br />
Die Kritik des LRH, dass die Vergabebegründung nicht in Form einer verbalen<br />
Begründung erfolgt ist, trifft nicht zu, da in der schriftlich dargelegten Bestbieterermittlung<br />
vom 18.02.2002 diese sowohl ziffernmäßig als auch verbal detailliert<br />
und nachvollziehbar begründet wurde.<br />
Es werden sowohl die Punktevergabe für das Kriterium Preis als auch die Punktevergabe<br />
für das Kriterium Qualität eingehend erläutert. Zudem wird dargelegt,<br />
in welchem System die Punkte zu vergeben sind und wird festgehalten, dass die<br />
maximale Punkteanzahl mit 100 anzusetzen ist und derjenige als Bestbieter anzusehen<br />
ist, der 100 Punkte erreicht bzw. diesem Wert am nächsten kommt.<br />
Es wird in tabellarischer Form die Bestbieterermittlung dargestellt.<br />
In der Spalte „Summe der Punkte“ wird als Bestbieter die Firma — mit 100 Punkten<br />
ermittelt und besteht unserer Ansicht nach eine ausreichende Begründung für<br />
diese Vergabe.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellt hiezu Folgendes fest:<br />
Die zitierte Niederschrift vom 18. Februar 2002 über die Bestbieterermittlung war<br />
in den übermittelten Vergabeunterlagen nicht enthalten.<br />
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