KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
durch unterschiedliche Planerteams nicht sinnvoll. Vorprogrammierte Schnittstellenprobleme<br />
und Qualitätsverluste für die geschossweise unterschiedlichen technischen<br />
Planungen, Ausschreibungen und Bauausführungen wären die Folge.<br />
Aus der Sicht der <strong>KAGes</strong> war es daher sinnvoll und notwendig, die Projekterweiterung<br />
des Dienstleistungsauftrages für o.a. Projekt aus technischen und künstlerischen<br />
Gründen sowie eben aufgrund des engen Planungszusammenhanges<br />
der Bereiche an den schon beauftragten Generalplaner zu vergeben. (Ausnahmebestimmung<br />
lt. Stmk. Vergabegesetz 1998, § 82 Abs. 3 Ziffer 2 – ursprünglich<br />
irrtümlich zitiert, aber aufgrund der inhaltlichen Wiedergabe der Ausnahmebestimmung<br />
eindeutig dem § 82 Abs. 3 Ziffer 2 des Stmk. Vergabegesetz 1998 zuordenbar).<br />
Ein Abbruch des Planungsauftrages der Stufe 3 ist nun nicht möglich, da der<br />
Baubeginn Stationsadaptierung für die Univ.-Klinik für Orthopädie bereits mit<br />
11/2002 erfolgt ist, sowie die Bereiche OP-Zentrum B, Univ.-Klinik für Chirurgie<br />
sowie Intensivstation, Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin knapp<br />
(04/2003) vor Baubeginn stehen.<br />
Die o.a. Vorgehensweise der Vergabe der Planungsleistung entspricht nicht dem<br />
Standardmuster der <strong>KAGes</strong>, dem Standard der vorhergehenden Rahmendefinition<br />
für die Projekte in Form der Grundlagenermittlung bzw. Zielplanung durch die<br />
Technische Direktion wird in Hinkunft verstärkteres Augenmerk beigemessen<br />
werden.<br />
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