KAGes - beim Landesrechnungshof Steiermark
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LANDESRECHNUNGSHOF .............. Einhaltung der Bestimmungen des StVergG 1998 durch die <strong>KAGes</strong><br />
„es fraglich ist, ob gebrauchte Geräte in der von der Fa. — angebotenen Stückzahl und<br />
mit dem angebotenen Preis geliefert werden können.“<br />
Gerade das ist ja Sinn einer Ausschreibung: Legung und Prüfung von Angeboten.<br />
Noch unverständlicher und widersprüchlicher wird folgende weitere Vorgangsweise<br />
der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.:<br />
Am 9. Oktober 2001 wurden drei Firmen zur Angebotslegung von fünf Stück<br />
gebrauchten Computertomographen, nicht älter als drei Jahre, eingeladen. Mit<br />
dieser Vorgangsweise gibt die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. zu erkennen, dass sie außer der Fa. — zumindest drei weitere Firmen<br />
grundsätzlich für geeignet bzw. in der Lage hält, den gegenständlichen Lieferauftrag<br />
zu erfüllen.<br />
Damit ist die Voraussetzung für die Vergabe eines Lieferauftrages im Verhandlungsverfahren<br />
ohne öffentliche Bekanntmachung, nämlich dass nur ein bestimmter<br />
Unternehmer den Lieferauftrag erfüllen kann, nicht gegeben.<br />
In den Vergabeunterlagen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft<br />
m.b.H. findet sich folgende weitere wörtliche Aussage:<br />
„Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Ausnahmesituation, die daher ein Verhandlungsverfahren<br />
mit nur einem Unternehmer rechtfertigt.<br />
Sicherheitshalber sollten in einem Aktenvermerk die Beweggründe der <strong>KAGes</strong> zur gewählten<br />
Art der Beschaffung festgehalten werden. Damit kann dokumentiert werden, dass sich<br />
der Auftraggeber sehr wohl Gedanken über die Beschaffung gemacht hat und nicht willkürlich<br />
sich über vergaberechtliche Aspekte hinweggesetzt hat. Dies würde die Position der<br />
<strong>KAGes</strong> in einem allfälligen Nachprüfungsverfahren, welches ja nie ausgeschlossen werden<br />
kann doch verbessern, auch wenn sich die Entscheidung später als nicht richtig herausstellen<br />
sollte.“<br />
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