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PDF (4,2 MB) - RAG Deutsche Steinkohle AG

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ses durch den Bundestag im Jahr<br />

2012 („Revisionsklausel“) und<br />

die Gründung der <strong>R<strong>AG</strong></strong>-Stiftung<br />

zur Deckung der Ewigkeitslasten<br />

– zugleich die Voraussetzung für<br />

den Börsengang des so genannten<br />

„weißen Bereichs“ der damaligen<br />

<strong>R<strong>AG</strong></strong> Beteiligungs <strong>AG</strong>, seit dem<br />

12. September unter ihrem neuen<br />

Namen „Evonik Industries <strong>AG</strong>“<br />

bekannt. Der Bund, das Land NRW<br />

und das Saarland finanzieren<br />

diesen gesamten Auslaufprozess<br />

– mit Ausnahme der von der <strong>R<strong>AG</strong></strong>-<br />

Stiftung übernommenen Lasten<br />

– gemeinsam durch Beihilfen. Das<br />

Prinzip der Sozialverträglichkeit<br />

wird von allen Beteiligten anerkannt.<br />

Das nun vorliegende Gesetz ist<br />

eine von drei im Eckpunktepapier<br />

vorgesehenen und beschriebenen<br />

Säulen der vereinbarten Regelungen.<br />

Die beiden weiteren sind die<br />

„Rahmenvereinbarung“ und der<br />

„Erblastenvertrag“. Sie haben ab<br />

2009 die Aufgabe der Gesamtfinanzierung,<br />

und diese beinhaltet:<br />

- Die durch das <strong>Steinkohle</strong>finanzierungsgesetz<br />

geregelten Beihilfen<br />

des Bundes (bis zu 15,6 Mrd. €),<br />

- die in der „Rahmenvereinbarung“<br />

zwischen dem Bund, dem Land<br />

NRW, dem Saarland und der <strong>R<strong>AG</strong></strong><br />

<strong>AG</strong> von den beiden Revierländern<br />

zugesagten Hilfen und den von<br />

der <strong>R<strong>AG</strong></strong> <strong>AG</strong> übernommenen<br />

Eigenbeitrag sowie<br />

- die von der <strong>R<strong>AG</strong></strong>-Stiftung im<br />

Rahmen des „Erblastenvertrages“<br />

zwischen der Stiftung und<br />

den Kohleländern übernommene<br />

Finanzierung der so genannten<br />

Ewigkeitslasten nach einer Beendigung<br />

des <strong>Steinkohle</strong>nbergbaus<br />

in Deutschland.<br />

Diese drei Regelwerke sind genau<br />

aufeinander abgestimmt, sehr<br />

komplex und hängen voneinander<br />

ab. So steht die Rahmenvereinbarung<br />

unter dem Vorbehalt des<br />

<strong>Steinkohle</strong>finanzierungsgesetzes,<br />

ist der Erblastenvertrag mit dem<br />

Bund abgestimmt und das <strong>Steinkohle</strong>finanzierungsgesetz<br />

und die<br />

darin festgelegten Beihilfen stehen<br />

unter dem Vorbehalt der Genehmigung<br />

durch die EU-Kommission. Die<br />

Bundesregierung wird den gesamten<br />

Finanzierungsrahmen bei der<br />

EU-Kommission notifizieren. Dabei<br />

ist zu berücksichtigen, dass die<br />

geltende EU-Beihilferegelung 2010<br />

ausläuft und über eine Anschlussregelung<br />

und ggf. ihre Ausgestaltung<br />

noch nicht entschieden ist.<br />

Ein sehr großes Rad also, das da<br />

für die <strong>Steinkohle</strong> in den nächsten<br />

Jahren gedreht wird. Auf der einen<br />

Seite bedeutet es zunächst einmal<br />

– nach Monaten des Bangens –<br />

langfristige soziale Sicherheit für<br />

den Bergbau und die Bergleute:<br />

die Finanzierung steht bis 2018<br />

und darüber hinaus. Ob es danach<br />

noch deutsche Zechen gibt, die<br />

subventioniert weiter deutsche<br />

<strong>Steinkohle</strong> fördern, wird sich im<br />

Jahr 2012 zeigen. Im Lichte der<br />

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