PDF (4,2 MB) - RAG Deutsche Steinkohle AG
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ses durch den Bundestag im Jahr<br />
2012 („Revisionsklausel“) und<br />
die Gründung der <strong>R<strong>AG</strong></strong>-Stiftung<br />
zur Deckung der Ewigkeitslasten<br />
– zugleich die Voraussetzung für<br />
den Börsengang des so genannten<br />
„weißen Bereichs“ der damaligen<br />
<strong>R<strong>AG</strong></strong> Beteiligungs <strong>AG</strong>, seit dem<br />
12. September unter ihrem neuen<br />
Namen „Evonik Industries <strong>AG</strong>“<br />
bekannt. Der Bund, das Land NRW<br />
und das Saarland finanzieren<br />
diesen gesamten Auslaufprozess<br />
– mit Ausnahme der von der <strong>R<strong>AG</strong></strong>-<br />
Stiftung übernommenen Lasten<br />
– gemeinsam durch Beihilfen. Das<br />
Prinzip der Sozialverträglichkeit<br />
wird von allen Beteiligten anerkannt.<br />
Das nun vorliegende Gesetz ist<br />
eine von drei im Eckpunktepapier<br />
vorgesehenen und beschriebenen<br />
Säulen der vereinbarten Regelungen.<br />
Die beiden weiteren sind die<br />
„Rahmenvereinbarung“ und der<br />
„Erblastenvertrag“. Sie haben ab<br />
2009 die Aufgabe der Gesamtfinanzierung,<br />
und diese beinhaltet:<br />
- Die durch das <strong>Steinkohle</strong>finanzierungsgesetz<br />
geregelten Beihilfen<br />
des Bundes (bis zu 15,6 Mrd. €),<br />
- die in der „Rahmenvereinbarung“<br />
zwischen dem Bund, dem Land<br />
NRW, dem Saarland und der <strong>R<strong>AG</strong></strong><br />
<strong>AG</strong> von den beiden Revierländern<br />
zugesagten Hilfen und den von<br />
der <strong>R<strong>AG</strong></strong> <strong>AG</strong> übernommenen<br />
Eigenbeitrag sowie<br />
- die von der <strong>R<strong>AG</strong></strong>-Stiftung im<br />
Rahmen des „Erblastenvertrages“<br />
zwischen der Stiftung und<br />
den Kohleländern übernommene<br />
Finanzierung der so genannten<br />
Ewigkeitslasten nach einer Beendigung<br />
des <strong>Steinkohle</strong>nbergbaus<br />
in Deutschland.<br />
Diese drei Regelwerke sind genau<br />
aufeinander abgestimmt, sehr<br />
komplex und hängen voneinander<br />
ab. So steht die Rahmenvereinbarung<br />
unter dem Vorbehalt des<br />
<strong>Steinkohle</strong>finanzierungsgesetzes,<br />
ist der Erblastenvertrag mit dem<br />
Bund abgestimmt und das <strong>Steinkohle</strong>finanzierungsgesetz<br />
und die<br />
darin festgelegten Beihilfen stehen<br />
unter dem Vorbehalt der Genehmigung<br />
durch die EU-Kommission. Die<br />
Bundesregierung wird den gesamten<br />
Finanzierungsrahmen bei der<br />
EU-Kommission notifizieren. Dabei<br />
ist zu berücksichtigen, dass die<br />
geltende EU-Beihilferegelung 2010<br />
ausläuft und über eine Anschlussregelung<br />
und ggf. ihre Ausgestaltung<br />
noch nicht entschieden ist.<br />
Ein sehr großes Rad also, das da<br />
für die <strong>Steinkohle</strong> in den nächsten<br />
Jahren gedreht wird. Auf der einen<br />
Seite bedeutet es zunächst einmal<br />
– nach Monaten des Bangens –<br />
langfristige soziale Sicherheit für<br />
den Bergbau und die Bergleute:<br />
die Finanzierung steht bis 2018<br />
und darüber hinaus. Ob es danach<br />
noch deutsche Zechen gibt, die<br />
subventioniert weiter deutsche<br />
<strong>Steinkohle</strong> fördern, wird sich im<br />
Jahr 2012 zeigen. Im Lichte der<br />
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