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MARKTGEMEINDE STEINBRUNN - Eisenstädter Pforte

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1.2 AUSWIRKUNGEN AUF PLÄNE UND PROGRAMME<br />

Grundsätzlich wird im Artikel 3 der Richtlinie in einen obligatorischen und einen nichtobligatorischen<br />

Geltungsbereich unterschieden.<br />

Dem gemäß sind Pläne 1 oder Programme, welche voraussichtlich erhebliche<br />

Umweltauswirkungen haben, obligatorisch einer Umweltprüfung gemäß Artikel 4 bis 9 der<br />

SUP-Richtlinie der EU zu unterziehen.<br />

Für alle anderen Vorhaben (zB. neu erstellte Pläne und Programme sowie Änderungen von<br />

Plänen und Programmen, die die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen) ist<br />

die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu prüfen. Dies hat gemäß den Kriterien des<br />

Anhangs II der SUP-Richtlinie der EU zu erfolgen. Wenn eine Erheblichkeit nachgewiesen<br />

wird, ist ein Umweltbericht gemäß Anhang I der EU-Richtlinie zu erstellen.<br />

Stellt sich im Zuge der Erheblichkeitsprüfung heraus, dass keine SUP-Pflicht besteht, so sind<br />

keine weiteren Schritte (wie zB. Ausfertigung eines Umweltberichts gemäß Anhang I der<br />

SUP-Richtlinie der EU) erforderlich. Um jedoch eine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

SUP auszulösen, genügt es, wenn wenigstens eine der Einstufungen aus dem vorgelagerten<br />

Prüfprozess als „erheblich“ einzustufen ist.<br />

Bei der Durchführung einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung ist auf<br />

die Vollständigkeit und Konformität mit der SUP-Richtlinie derart zu achten, dass keine, der<br />

in der SUP-Richtlinie vorkommenden Aspekte, außer Betracht gelassen werden.<br />

Das Verfahren muss adäquat und einheitlich gestaltet sein. Alle Entscheidungen müssen<br />

transparent und nachvollziehbar getroffen werden, um den Entscheidungsprozess zu<br />

veranschaulichen.<br />

1 „Pläne“ entsprechen im ggst. Fall dem Flächenwidmungsplänen der Gemdeinden Steinbrunn und<br />

Hornstein, welche im Hinblick auf eine konkrete Nutzung (Errichtung von Windkraftanlagen)<br />

geändert werden sollen<br />

SUP WINDPARK <strong>STEINBRUNN</strong> - HORNSTEIN<br />

FÜR ÄNDERUNGEN DES DIGITALEN<br />

FLÄCHENWIDMUNGSPLANS (§19)

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