MARKTGEMEINDE STEINBRUNN - Eisenstädter Pforte
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1.2 AUSWIRKUNGEN AUF PLÄNE UND PROGRAMME<br />
Grundsätzlich wird im Artikel 3 der Richtlinie in einen obligatorischen und einen nichtobligatorischen<br />
Geltungsbereich unterschieden.<br />
Dem gemäß sind Pläne 1 oder Programme, welche voraussichtlich erhebliche<br />
Umweltauswirkungen haben, obligatorisch einer Umweltprüfung gemäß Artikel 4 bis 9 der<br />
SUP-Richtlinie der EU zu unterziehen.<br />
Für alle anderen Vorhaben (zB. neu erstellte Pläne und Programme sowie Änderungen von<br />
Plänen und Programmen, die die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen) ist<br />
die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu prüfen. Dies hat gemäß den Kriterien des<br />
Anhangs II der SUP-Richtlinie der EU zu erfolgen. Wenn eine Erheblichkeit nachgewiesen<br />
wird, ist ein Umweltbericht gemäß Anhang I der EU-Richtlinie zu erstellen.<br />
Stellt sich im Zuge der Erheblichkeitsprüfung heraus, dass keine SUP-Pflicht besteht, so sind<br />
keine weiteren Schritte (wie zB. Ausfertigung eines Umweltberichts gemäß Anhang I der<br />
SUP-Richtlinie der EU) erforderlich. Um jedoch eine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />
SUP auszulösen, genügt es, wenn wenigstens eine der Einstufungen aus dem vorgelagerten<br />
Prüfprozess als „erheblich“ einzustufen ist.<br />
Bei der Durchführung einer Umweltprüfung oder einer Umwelterheblichkeitsprüfung ist auf<br />
die Vollständigkeit und Konformität mit der SUP-Richtlinie derart zu achten, dass keine, der<br />
in der SUP-Richtlinie vorkommenden Aspekte, außer Betracht gelassen werden.<br />
Das Verfahren muss adäquat und einheitlich gestaltet sein. Alle Entscheidungen müssen<br />
transparent und nachvollziehbar getroffen werden, um den Entscheidungsprozess zu<br />
veranschaulichen.<br />
1 „Pläne“ entsprechen im ggst. Fall dem Flächenwidmungsplänen der Gemdeinden Steinbrunn und<br />
Hornstein, welche im Hinblick auf eine konkrete Nutzung (Errichtung von Windkraftanlagen)<br />
geändert werden sollen<br />
SUP WINDPARK <strong>STEINBRUNN</strong> - HORNSTEIN<br />
FÜR ÄNDERUNGEN DES DIGITALEN<br />
FLÄCHENWIDMUNGSPLANS (§19)