MARKTGEMEINDE STEINBRUNN - Eisenstädter Pforte
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Generell handelt es sich beim betreffenden Gebiet um einen relativ strukturarmen Freiraum,<br />
welcher keine aus ökologischer Sicht besonders wertvollen Landschaftselemente beinhaltet.<br />
Eine Ausnahme bildet die renaturierte Schottergrube im Osten des Projektgebietes, welche<br />
jedoch von der Errichtung der Windkraftanlagen nicht berührt wird. Der Lebensraum für<br />
Pflanzen und Tiere, auch der Wildtiere, ist somit deutlich eingeschränkt. Vorsorglich wurde<br />
eine naturschutzfachliche Studie bei der Firma BIOME, Dr. Traxler, in Auftrag gegeben. Eine<br />
Stellungnahme liegt im Anhang bei. Erste Ergebnisse werden in Kapitel 1.5.5 erläutert. Die<br />
gesamte Studie wird bis zum Beschluss vorgelegt.<br />
Die derzeitige Situation (Ackerflächen) würde bei Nichtdurchführung der ggst.<br />
Widmungsänderung und der damit verbunden Nichtrealisierung des geplanten Projektes<br />
primär beibehalten werden.<br />
Bei Nichtdurchführung könnten jedoch wichtige nationale Ziele im Bereich des Umwelt- und<br />
Klimaschutzes nicht im geplanten Umfang erfüllt werden. Es könnte in weiterer Folge kein<br />
Beitrag zum Ziel des Landes Burgenland geleistet werden, bis zum Jahr 2020 den gesamten<br />
Stromverbrauch des Landes aus erneuerbarer Energie zu decken. Die elektrische Energie<br />
müsste auf andere, möglicherweise nicht nachhaltige, Weise erzeugt werden.<br />
1.5.3 Sämtliche derzeitige für den Plan oder das Programm relevanten<br />
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich<br />
auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß<br />
den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete<br />
Von der Umwidmung betroffen sind keine Schutzgebiete (Natur- Landschaftsschutzgebiete,<br />
NATURA-2000 Gebiete, Gebiete ausgewiesen anhand der FFH-Richtlinie). Es werden auch<br />
in weiterer Entfernung keine Schutzgebiete indirekt berührt.<br />
SUP WINDPARK <strong>STEINBRUNN</strong> - HORNSTEIN<br />
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FLÄCHENWIDMUNGSPLANS (§19)