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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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20Michael SeidelDie Situation von Patientinnen <strong>und</strong> Patienten mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderungim Krankenhaus – ein ProblemaufrissProblem erkannt – oder?Als im vergangenen Mai die Fraktionen von CDU/CSU <strong>und</strong> SPD den Entwurf einesGesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vorlegten(B<strong>und</strong>estagsdrucksache 16/12855), konnte man in dessen Begründung lesen:„DerAssistenzbedarf von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus berührt wegenseiner rechtlichen, medizinischen <strong>und</strong> finanziellen Rahmenbedingungen verschiedeneSozialleistungsbereiche. In der Praxis mehren sich die Hinweise, wonachdie betroffenen pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflegedurch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant sicherstellen, beieiner stationären Behandlung im Krankenhaus in der Praxis oft Situationen ausgesetztseien, in denen sich die Klärung der notwendigen Assistenz <strong>und</strong> die Klärungder Finanzierung des Assistenzbedarfs als problematisch erwiesen hat. Diese pflegebedürftigenMenschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigtebesondere Pflegekräfte sicherstellen, haben während der Dauer einesKrankenhausaufenthaltes keinen Anspruch gegen jeweilige Kostenträger auf Mitnahmeihrer Pflegekräfte ins Krankenhaus <strong>und</strong> auf Weiterzahlung der bisherigenentsprechenden Leistungen auch während der Dauer der Krankenhausbehandlung.Dies soll zukünftig geändert werden.“ Dieser aus der Begründung des Gesetzentwurfsstammende Passus führt uns unmittelbar zur Problematik unsererheutigen Veranstaltung. Zu dem erwähnten Gesetzentwurf hat u. a. der B<strong>und</strong>esverbandevangelische <strong>Behindertenhilfe</strong> e. V. (BeB) Stellung genommen. In der Zusammenfassungder BeB-Stellungnahme heißt es: „Die Absicht des Gesetzentwurfes,den persönlichen Assistenzbedarf von Menschen mit Behinderung währendeines Krankenaufenthaltes zeitlich unbegrenzt sicherzustellen, weist in die richtigeRichtung. Gleichwohl greift der Entwurf mit seiner Beschränkung auf jene Personenmit Behinderungen, die im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells ihren Pflegebedarfdurch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte sicherstellt, entschieden zu kurz[…] Es gibt verschiedene andere Fallkonstellationen, in denen ebenfalls währenddes Krankenhausaufenthaltes durch das Krankenhaus die notwendige Pflege nichtoder nicht in der notwendigen Qualität oder nicht in dem notwendigen Umfanggewährleistet werden kann. Der Gesetzentwurf muss demzufolge zwingend um

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