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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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78che sowie Kleinkinder für Normalstationen eingeführt. Mit einem Zeitverzug vonetwa zwei Jahren können die erhobenen Tatbestände Berücksichtigung im DRG-Leistungskatalog finden. Das DRG-System berücksichtigt Nebendiagnosen alsmögliche Kostentrenner. Die Behandlung behinderter Menschen im Krankenhauskann über multiple Diagnosen, wie Intelligenzstörung, Querschnittslähmung, halbseitigeLähmung, Blind- oder Taubheit, etc. erfasst werden. Dies lässt gr<strong>und</strong>sätzlicheine Abbildung im DRG-System zu. Ob eine DRG bei der Behandlung behinderterMenschen gesplittet, oder ob eine neue DRG gebildet bzw. ein Zusatzentgeltvorgesehen wird, entscheidet die Signifikanz der Datenlage, die b<strong>und</strong>esweit vomInstitut für das Entgeltsystem (InEK) ausgewertet wird <strong>und</strong> deren Ergebnisse vonden Selbstverwaltungspartnern auf der B<strong>und</strong>esebene vereinbart werden; imNichteinigungsfall entscheidet das B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit durch Ersatzvornahme.Um den Auswertungsprozess ggf. in geeignete Bahnen zu lenken,steht allen Beteiligten ein Web-basiertes Vorschlagswesen zur Verfügung. Hierkönnen spezielle Probleme mit Lösungsvorschlägen dem InEK unterbreitet werden.Das DRG-Sysstem verteilt letztendlich nur die Mittel; es bestimmt nicht darüberwie viel Geld ins System fließt oder nicht. Neuartig am DRG-System ist einerseitsder Fallbezug bei der Abrechnung. Mit der DRG-Einführung wurde die tagesbezogeneVergütung weitestgehend abgelöst. Weitestgehend heißt aber auch, dass esAusnahmen gibt. Bei sogenannten Langliegern, dies sind in der Regel multimorbidePatienten, greift eine sogenannte obere Grenzverweildauerregelung. Mit demErreichen der oberen Grenzverweildauer kann ein Krankenhaus für diese Langliegerpatiententagesbezogene Zuschläge abrechnen, die kostendeckend - <strong>und</strong> daherbeispielsweise nicht degressiv - kalkuliert worden sind. Mit dieser Regelung sollteder Fehlanreiz vermieden werden, besonders aufwändige Patienten vorzeitig zuentlassen <strong>und</strong> blutige Verlegungen zu vermeiden. Gr<strong>und</strong>sätzlich fallen auch behinderteMenschen unter diese Schutzregelung.Die andere Neuerung mit DRG-Einführung ergibt sich in einem neuen Leistungsbezug.Dieser Leistungsbezug war zuvor gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Abteilung bestimmt,in der ein Patient behandelt wurde. Nunmehr ist er diagnose- <strong>und</strong> prozedurenbezogen.Weitere klinische <strong>und</strong> demografische Faktoren können berücksichtigt werden.Dieser, im Vergleich zur Vergangenheit, wesentlich detailliertere Leistungsbezugkann in diesem Zusammenhang kaum zu einer Verschlechterung der Behandlungvon Behinderten geführt haben.

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