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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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85kann dann zu einer generellen, weit reichenden Erosion von Krankenversicherungsleistungenweit über den konkreten Anwendungsfall des Gesetzes hinausführen. Denn so, wie für einen behinderten Menschen eine Assistenzkraft notwendigsein kann, ist für jeden Menschen im Krankenhaus eine ausreichende Nahrungsversorgung,sind begleitende Pflege <strong>und</strong> Betreuung, die Versorgung mitHilfsmitteln <strong>und</strong> einer Gr<strong>und</strong>ausstattung von der Bettwäsche bis zum Toilettenpapiernotwendig. Sollen diese Leistungen künftig zur Disposition stehen, um Einsparungenbei den Krankenkassen zu erzielen?Aber auch diesseits dieser gr<strong>und</strong>legender Fragen gibt es wichtige Gründe, dass derGesetzgeber hier die Krankenkassen nicht aus ihrer Verantwortung gegenüberMenschen mit Behinderungen entlassen darf. Schon formal gebietet dies die UN-Behindertenrechtskonvention, die in ihrem Art. 25 klarstellt, dass eine Diskriminierungvon Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung verbotenist. Entsprechend muss für behinderte Menschen die notwendige Krankenhausbehandlungvollständig von der Krankenversicherung gewährleistet werden.Wichtiger noch sollte aber der praktische Gesichtspunkt sein, dass nur so eine optimaleVersorgung gewährleistet werden kann. Eine Vervielfachung von Zuständigkeitenführt dazu, dass keine ganzheitliche Betrachtung der Menschen mit Behinderungenim Krankenhaus erfolgt. Denn auch eine persönliche Assistenzkraftlöst nicht alle der Probleme, die von behinderten Menschen bzw. ihren Angehörigengeschildert werden. Eine ganzheitliche Berücksichtigung der Belange behinderterMenschen wird vielmehr gesichert, wenn nicht Verantwortlichkeiten abgegebenwerden. Kann sich die Krankenkasse bei den Entgeltverhandlungen daraufberufen, dass ein behinderter Mensch einen Assistenten von einem anderen Sozialleistungsträgerauch im Krankenhaus an die Seite gestellt bekommt, wird sie sichnicht intensiv mit den Bedürfnissen auseinandersetzen <strong>und</strong> an effektiven <strong>und</strong> effizientenLösungen im Krankenhausbereich arbeiten. Letztlich läuft dies den Interessenbehinderte Menschen zuwider. Der Gedanke der Inklusion, der auch derUN-Behindertenkonvention zugr<strong>und</strong>e liegt, dass sich also die gesellschaftlichenSysteme den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen öffnen müssen, istnur umsetzbar, wenn auch die Verantwortlichkeit in dem jeweiligen System anerkanntwird.Dies gilt nicht nur, aber auch für das System Krankenhaus. Es ist daher dringendgeboten, dass sich die Krankenkassen ihrer Verantwortung stellen <strong>und</strong> die Forderungdes SGB V nach einer Berücksichtigung der Belange behinderter <strong>und</strong> chronischkranker Menschen effektiv umsetzen. Auch die neue B<strong>und</strong>esregierung ist

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