11.07.2015 Aufrufe

Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

80wenngleich eine allgemeine Diskussion hierüber noch nicht abgeschlossen seindürfte. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber ein Pflegesonderprogramm gestartet,um den Krankenhausträgern einen finanziellen Anreiz zu geben, examinierteKrankenschwestern einzustellen. Das Programm hat Wirkung gezeigt, denn dieentsprechenden Gelder sind geflossen <strong>und</strong> die zusätzlichen Pflegekräfte sind vonden Krankenhäusern eingestellt worden. Dies dürfte auch der pflegeintensivenBehandlung behinderter Menschen zugute kommen.Das Krankenfinanzierungssystem gibt gr<strong>und</strong>sätzlich ein Preissystem vor; es kenntaber Ausnahmen. Hierzu gehören krankenhausindividuelle Entgelte, die nach denPrinzipien des Selbstkostendeckungsprinzips vereinbart werden. Hierzu zählt auchdas Zusatzentgelt ZE2010-36 für die Versorgung von Schwerstbehinderten. Es findetsich in der unbewerteten Anlage 6 der Fallpauschalen-Vereinbarung wieder<strong>und</strong> wird somit krankenhausindividuell vereinbart. Als weiterer Ausnahmebereichsind die besonderen Einrichtungen zu nennen. Diese Regelung trifft insbesondereauf Krankenhäuser zu, die sich auf die Behandlung behinderter Menschen spezialisierthaben.LösungsperspektivenEs gibt gr<strong>und</strong>sätzlich genügend Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen die besonderenBelange der Behandlung behinderter Menschen im Krankenhaus imDRG-System bzw. in den Ausnahmereglungen zu berücksichtigen. Allerdings mussman sagen, es gibt Probleme, die in der Signifikanz liegen. Auf die Behandlung Behinderterspezialisierte Einrichtungen dürften wenige Probleme haben, eine Anerkennungvon den Kostenträgern als besondere Einrichtung zu bekommen. Klinikendie nur gelegentlich Behinderte behandeln, dürften schon Schwierigkeiten haben,das entsprechende Zusatzentgelt zu vereinbaren. Besondere Einrichtungen gehennicht in die DRG-Kalkulation ein. Bei einem allgemeinen Krankenhaus gehen die imEinzelfall höheren Behandlungskosten von Behinderten im Rahmen der Mischkalkulationunter. Im Rahmen des Vorschlagswesens für das DRG-System waren dieBelange der Behandlung Behinderter mehr oder weniger außen vor geblieben.Hier dominieren Vorschläge, die von der Medizin- <strong>und</strong> Pharmaindustrie getriebenwerden. Vorschläge für die Abbildung der besonderen Leistungen bei der Behandlungbehinderter Menschen im Krankenhaus im OPS-Code sind bislang nicht imgebotenen Umfang zum Tragen gekommen. Wenn es gelingt diese speziellen Leistungensichtbar zu machen, fällt es auch leichter eine kostenmäßige Signifikanzfestzustellen, was sich in den DRG-Entgelten widerspiegeln kann. Eine voreilige

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!