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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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92dieser Bevölkerungsgruppe nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen<strong>und</strong> pflegerischen Erkenntnisse.Nach dem Sozialstaatsprinzip ist der Staat, <strong>und</strong> zwar der Gesetzgeber, aufgefordert,Regelungen zu treffen, um die bestehenden Missstände zu beseitigen.3. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GGDiese Pflicht ergibt sich auch aus dem Gr<strong>und</strong>recht eines jeden Menschen aufLeben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit, das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankertist. Es impliziert die objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, sich schützend <strong>und</strong>fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens <strong>und</strong> der körperlichen Unversehrtheitzu stellen. 20 Der Gesetzgeber muss die gesetzliche Krankenversicherung gr<strong>und</strong>rechtsorientiertgestalten. Den Menschen mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderungdürfen bei stationärer Krankenversorgung keine Leistungen vorenthaltenwerden, nur weil ansonsten ein erhöhter Mehraufwand entstehen würde.Zwar ergibt sich aus dem Gr<strong>und</strong>recht auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheitkein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung ganz bestimmter, einzelnerGes<strong>und</strong>heitsleistungen. 21 Denn Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt keinenAnspruch auf eine konkrete Ges<strong>und</strong>heitsleistung. Darum geht es hier abernicht. Es geht nicht um Einzelfälle oder um einzelne Leistungen für einzelne Patienten<strong>und</strong> Patientinnen. Es geht vielmehr um eine generelle defizitäre Versorgungder Menschen mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderung im Krankenhaus.Für eine ganze Bevölkerungsgruppe ist die stationäre Krankenbehandlungnicht in der notwendigen Weise <strong>und</strong> in dem notwendigen Umfang hinreichendsichergestellt.4. Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz des Art. 3 Satz 3 Satz 2 GGAuch der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fordertein Tätigwerden des Gesetzgebers. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt:„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."Aus dem Benachteiligungsgebot resultieren Abwehrrechte gegen den Staat,aber in gewissem Umfang auch sog. derivative Leistungs- <strong>und</strong> Teilhaberechte. 22Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat für den schulischen Bereich bereits ent-202122BVerfG, Beschluss vom 6. 12. 2005 - 1 BvR 347/98 -.BVerfG, Beschluss vom 6. 12. 2005 - 1 BvR 347/98 - mit weiteren Nachweisen.Sodan, in: Sodan, Gr<strong>und</strong>gesetz 2009, Art. 3 Rz. 29.

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