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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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27Einrichtungen mit pflegetagegleicher Vergütung refinanziert bleiben. Auf jedenFall ist eine schrittweise Anpassung des DRG-Systems unumgänglich.Aber die Verbesserung der Krankenhausversorgung von Menschen mit geistiger<strong>und</strong> mehrfacher Behinderung beginnt damit, dass sich die Einstellung aller Berufsgruppenim Krankenhaus gegenüber Menschen mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderungnachhaltig verbessert. Das verlangt u. a., sich praktische Kompetenzenzum Umgang mit Menschen mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderung sowie einschlägigesFachwissen im Rahmen von Fortbildung, Weiterbildung <strong>und</strong> Ausbildunganzueignen.Der Mehraufwand im KrankenhausAber es reicht nicht, Leistungen <strong>und</strong> Vorleistungen von den im Krankenhaus tätigenBerufsgruppen zu verlangen. Vielmehr müssen der Ressourcenverbrauch, derMehraufwand im Krankenhaus, auch in einer aufwandsgerechten Vergütung diesesMehraufwands widergespiegelt werden. Für solchermaßen aufwandsgerechteVergütungen kommen nun entweder Ergänzungen der DRG-basierten Vergütungum Regelungen für behinderungsassoziierten quantitativen <strong>und</strong> qualitativenMehrbedarf in Frage. Bisher kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf im DRG-System noch nicht ausreichend abgebildet <strong>und</strong> aufwandsgerecht vergütet werden.Dafür müssen die Selbstverwaltungsgremien ein transparentes <strong>und</strong> missbrauchssicheresVerfahren festlegen. Selbstverständlich müssen die Krankenkassen die Leistungsträgerfür solche krankenhausbezogenen Leistungen sein.Im Hinblick auf den Mehraufwand sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.A) der begrenzte quantitative Mehraufwand durch das Krankenhaus,B) der wesentlich erhöhte Mehraufwand durch das Krankenhaus,C) der quantitativ oder qualitativ erhöhte Mehraufwand, der die Möglichkeitendes Krankenhauses überschreitet.A. Der begrenzte quantitative MehraufwandFür den begrenzten quantitativen Mehraufwand gilt, dass er fach- <strong>und</strong> sachgerechtdurch das Personal des Krankenhauses erbracht werden kann <strong>und</strong> auch im

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