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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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946. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschenmit BehinderungenSchließlich ergeben sich entsprechende Rechte auch aus dem Art. 25 des Übereinkommensder Vereinten Nationen vom 13. 12. 2006 über die Rechte vonMenschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. 12.2006 zum Übereinkommen. Beides ist am 21. 12. 2008 von der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland ratifiziert worden 24 <strong>und</strong> damit geltendes deutsches Recht.7. ZwischenergebnisMein Fazit: Es ist ein verfassungsrechtliches Gebot, dass der Gesetzgeber alsbaldRegelungen schafft, die der besonderen Situation der geistig <strong>und</strong> mehrfachbehinderten Menschen bei der stationären Krankenbehandlung Rechnungtragen.II. Lösungsansätze1. Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im KrankenhausDie Anzeichen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber seine verfassungsrechtlichePflicht zum Handeln kennt. Das bestätigt das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfsim Krankenhaus vom 30. Juli 2009. 25 Es gewährt pflegebedürftigenMenschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigtebesondere Pflegekräfte sicherstellen, während der Dauer eines Krankenhausaufenthalteseinen Anspruch auf Mitaufnahme ihrer Pflegekräfte indas Krankenhaus <strong>und</strong> auf Weiterzahlung der bisherigen entsprechenden Leistungenauch während der Dauer der Krankenhausbehandlung.Dieser erste Schritt des Gesetzgebers zur Regelung der Situation der Behindertenist zu begrüßen. Es bleibt aber festzuhalten, dass es lediglich ein erster kleinerSchritt ist. Ihm müssen weitere folgen. Denn das Assistenzpflegegesetz betrifftnur einen geringen Teil der Behinderten. Es wird im Gesetzesentwurf vonjährlichen Mehrausgaben von etwa 50.000 Euro gesprochen. 26 Die Anzahl derrelevanten Einzelfälle, die von dem Assistenzpflegegesetz profitieren, dürfte242526BGBl. I S. 1419.BGBl. I S. 2495.BT-Drucks. 16/12855 S. 2.

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