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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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84darfsgesetz sieht vor, dass die Assistenzkraft auf Kosten des Trägers der Sozialhilfemit in das Krankenhaus genommen werden kann.Nach dem oben bereits Ausgeführten muss Defiziten bei der Krankenbehandlungjedoch im System des SGB V begegnet werden. Krankenhäuser müssen in die Lageversetzt werden, auch pflegebedürftigen <strong>und</strong> Menschen mit Behinderungen einebedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu ermöglichen. So wäre es durchausmöglich, dass die Assistenzkraft im Einzelfall für eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgungnotwendig sein kann. In diesem Fall wäre es eine systemgerechteLösung, wenn das zuständige Leistungssystem dann die Finanzierung der Assistenzkraft(als Teil der notwendigen Krankenhausversorgung) übernimmt.Es ist auch kein Rückzug auf die Position möglich, die besonderen Belange behinderteMenschen gehörten nicht zur Krankenhausbehandlung. Die Krankenhausbehandlungumfasst bei vollstationärer Erbringung den Einsatz sowohl personeller(Ärzte, Pflegepersonen) <strong>und</strong> sächliche (Arzneien, technische Apparaturen) Mittelzu Behandlungszwecken. Die notwendige Gr<strong>und</strong>pflege (z. B. Waschen, Anziehen)hat dabei eine dienende Funktion – sie soll eine einen Erfolg versprechendeDurchführung der stationären Behandlung ermöglichen. Krankenhausbehandlungist daher eine komplexe Gesamtleistung. Auch nach der Rechtsprechung desB<strong>und</strong>ssozialgerichts erhält das Krankenhaus sein Entgelt für die erbrachte Gesamtleistung,bestehend aus den insgesamt für die erfolgversprechende Behandlungnotwendigen Leistungen 10 . Liegen also die sonstigen Voraussetzungen für einevollstationäre Krankenhausbehandlung vor, sind auch die notwendige Pflege <strong>und</strong>der ärztliche <strong>und</strong> pflegerische Mehraufwand bei Patienten mit Behinderungen zuleisten, da ansonsten kaum eine erfolgversprechende Behandlung möglich ist. DieKrankenhausbehandlung ist nach § 39 SGB V als Leistung zur Behandlung beiKrankheit vom Leistungsanspruch des Versicherten umfasst <strong>und</strong> muss auskömmlichfinanziert werden.Hier muss man sich vor Augen halten, dass anderenfalls der systemfremde Ansatzim Assistenzpflegebedarfsgesetz weit darüber hinausreichende Implikationen habenkönnte. Denn letztlich eröffnet diese Spezialfrage eine gr<strong>und</strong>sätzliche Diskussionzu der Frage, was zu einer notwendigen Krankenhausversorgung gehört <strong>und</strong>was nicht. Mit der im Assistenzpflegebedarfsgesetz getroffenen Entscheidung desGesetzgebers, die notwendige Assistenz nicht im Rahmen des SGB V <strong>und</strong> damitder Krankenbehandlung zu gewährleisten, wird das bisherige Verständnis des Begriffsder „Krankenbehandlung“ in Frage gestellt. Die neue begriffliche Unschärfe10B<strong>und</strong>essozialgericht Urteil vom 28.2.2007, Az. B 3 KR 15/06 R, Rn. 15 (www.b<strong>und</strong>essozialgericht.de).

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