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Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...

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98Dem Gesetzgeber war bei der Implementierung des DRG-Vergütungs-systemsganz offensichtlich klar, dass das Fehlen einer patientenbezogenen Vergütungder stationären Krankenhausbehandlung bei bestimmten Bevölkerungsgruppenzu erheblichen Problemen führen kann. Denn er hat in § 17b Abs. 1 Satz 16Krankenhausfinanzierungsgesetz selbst eine patientenbezogene Regelung getroffen.Dort heißt es: "Entstehen bei Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs-<strong>und</strong> Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, diemit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden(Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformenzu prüfen."In diesem Zusammenhang kann man auch § 17b Abs. 1 Satz 12 Krankenhausfinanzierungsgesetzanführen. Danach können Zusatzentgelte für Leistungen,Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbart werden, soweit dies zur Ergänzungder Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmen erforderlich ist, insbesonderefür die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder füreine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistungist. Hier wird zwar auch in erster Linie an Leistungen oder Leistungskomplexeangeknüpft, zugleich aber an bestimmte Patientengruppen, nämlich dieBluter oder die Dialysepatienten.Es könnte sich daher anbieten, unter Berufung auf § 17b Abs. 1 Satz 12 <strong>und</strong>Satz 16 Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Öffnungsklausel für die Krankenhausbehandlungder geistig <strong>und</strong> mehrfach behinderten Menschen zu fordern<strong>und</strong> dem Gesetzgeber zu empfehlen, eine derartige patientenbezogene Öffnungsklauselfür geistig <strong>und</strong> mehrfach behinderte Menschen einzuführen. Siekönnte darin bestehen, dass ab einem bestimmten Grad der Behinderung einZusatzentgelt für den behinderungsbedingten Mehraufwand gewährt wird. DieNormierung einer solchen Öffnungsklausel mag im Einzelnen schwierig sein.Unlösbar ist sie nicht.III. ErgebnisAbschließend ist festzuhalten:In der stationären Versorgung von mehrfach <strong>und</strong> geistig behinderten Menschenbestehen erhebliche systemimmanente gr<strong>und</strong>sätzliche Defizite. Der Gesetzgeberist aufgefordert, entsprechende Regelungen zu treffen, die diese Defizitebeseitigen. 2828So auch: Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 1. Aufl. 2004, S. 260.

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