Dokumentation Symposium - Caritas Behindertenhilfe und ...
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93schieden, dass Behinderte Anspruch auf Fördermaßnahmen zur Kompensationvon behinderungsbedingten erschwerten Entfaltungs- <strong>und</strong> Betätigungsmöglichkeitenhaben. Erst recht muss ihnen aber ein ihrem Bedarf angemessenes,umfassendes Teilhaberecht bei der Ges<strong>und</strong>heitsversorgung zustehen. Der Gesetzgeberist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den besonderen Belangen<strong>und</strong> Bedürfnissen von Menschen mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderungbei ihrer Krankenbehandlung Rechnung getragen wird.In Ansehung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber das SGB IX 23 erlassen,das die Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe behinderter Menschen regelt. Die Förderungder Behinderten darf sich aber nicht auf Leistungen zur medizinischenRehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, auf unterhaltssichernde<strong>und</strong> andere ergänzende Leistungen sowie auf Leistungen zur Teilhabeam Leben in der Gemeinschaft (§ 5 SGB IX) beschränken. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz2 GG umfasst das Recht auf Teilhabe - zu allererst <strong>und</strong> erst recht - auch dieKrankenbehandlung.5. Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz des Art. 3 Abs. 1 GGDas folgt im Übrigen schon aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzdes Art. 3 Abs. 1 GG. Das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG "AlleMenschen sind vor dem Gesetz gleich." beinhaltet die staatliche Pflicht, 'Gleichesgleich <strong>und</strong> Ungleiches ungleich' zu behandeln.Menschen mit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderung befinden sich bei stationärerKrankenbehandlung regelmäßig in einer völlig anderen Situation als nichtbehinderte Menschen. Die stationäre Krankenhausbehandlung bei Menschenmit geistiger <strong>und</strong> mehrfacher Behinderung verlangt regelmäßig einen erhöhtenpersonellen Aufwand als bei nicht behinderten Menschen. Die Situation beiderPersonengruppen ist demzufolge ungleich im Sinne des Art. 3 GG. Da nach demGleichheitsgr<strong>und</strong>satz Ungleiches ungleich zu behandeln ist, ist dem Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzim Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erst genügt, wenndie besondere Lage, in der sich geistig <strong>und</strong> mehrfach behinderte Menschen beieiner stationären Krankenbehandlung befinden, im Regelungswerk der gesetzlichenKrankenversicherung angemessen berücksichtigt wird.23SGB IX = Sozialgesetzbuch Neuntes Buch.