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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 11 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Pfleger eingesetzt werden. Das Näheverhältnis ist damit bei der Betreuung <strong>und</strong>der Pflegschaft durchaus einem solchen bei der Vorm<strong>und</strong>schaft vergleichbar,auch wenn die Vorm<strong>und</strong>schaft regelmäßig einen weitaus größeren Umfangeinnimmt.Darüber hinaus hat das BayObLG mit Beschluss vom 9. Oktober 1998(3 Z <strong>BR</strong> 235/98, NJW-RR 1999, 517) gerade für einen Fall, in dem einBetreuer Vergütungsansprüche gegen den (verstorbenen) Betreuten geltendgemacht hat, ausgeführt, dass die Verjährung der Vergütungsansprüche desBetreuers während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Auchmit dieser Entscheidung ist § 207 Satz 3 <strong>und</strong> 4 BGB-E nicht zu vereinbaren.16. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 213 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 213BGB-E inhaltlich <strong>und</strong> sprachlich klarer gefasst werden kann.Begründung:Nach § 213 BGB-E gelten die Hemmung <strong>und</strong> der erneute Beginn derVerjährung auch "für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seinerStelle gegeben sind".Damit soll nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 477 Abs. 3 BGBerreicht werden, dass die Wirkungen der Hemmung oder des erneuten Beginnsder Verjährung nicht nur für den geltend gemachten Anspruch improzessrechtlichen Sinne eintreten, sondern auch für Ansprüche, die wahlweiseneben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die stattdessenübergegangen werden kann. Es muss sich also um Fälle handeln, in denen dasGesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oderes ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses voneinem zum anderen Anspruch überzugehen. Ein solches Verhältnis sollbeispielsweise nicht gegeben sein zwischen dem Anspruch auf Erfüllung <strong>und</strong>dem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, da es sich hierbei umAnsprüche handle, die von vornherein nebeneinander <strong>und</strong> nicht wahlweisegegeben seien.Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich die in der Gesetzesbegründungdargestellten Anforderungen zumindest für die wahlweise nebeneinanderbestehenden Ansprüche nicht entnehmen. Mit der Formulierung: "die nebendem Anspruch ... gegeben sind", wird weder das Wahlverhältnis zwischen denAnsprüchen noch die Tatsache verdeutlicht, dass die Ansprüche auf das gleicheInteresse gerichtet sein müssen.Da - wie in der Gesetzesbegründung zutreffend dargestellt wird - gewisseAbgrenzungsschwierigkeiten in diesem Bereich ohnehin nicht zu vermeidensein werden, muss der Wortlaut der Vorschrift so konkret <strong>und</strong> prägnant wiemöglich zumindest die klaren Fallkonstellationen beschreiben....

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