13.07.2015 Aufrufe

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 21 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)34. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtliniein das deutsche Recht umzusetzen ist.Begründung:Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtliniesind Zinsen automatisch <strong>und</strong> ohne dass es einer Mahnung bedarf30 Tage nach dem Leistungsempfang zu zahlen, wenn der Zeitpunkt desEingangs der Rechnung bei dem Schuldner unsicher ist. Nach der Begründungdes Gesetzentwurfs bedarf diese Regelung keiner Umsetzung, weil derGläubiger den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB-E unmittelbar nachErbringung der Leistung durch Mahnung in Verzug setzen kann. NachdemArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinieaber vorsieht, dass es in den Fällen, in denen der Zeitpunkt des Zugangs derRechnung streitig ist, gerade nicht darauf ankommen soll, ob der Gläubigergemahnt hat, wird die Zahlungsverzugsrichtlinie insoweit nicht umgesetzt.35. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 286 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.Begründung:Die Bestimmung eines mahnungsunabhängigen Verzugsbeginns innerhalb vondreißig Tagen nach Erhalt einer Rechnung dient der Verbesserung derZahlungsmoral. Zusätzlicher verzugsbegründender Umstände bedarf es auchgegenüber Verbrauchern nicht. Die Anforderung eines zusätzlichen Hinweisesauf die Rechtsfolgen in der Rechnung stellt eine unnötige Belastung derGläubiger dar.36. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 288 Abs. 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 Abs. 2 sind nach dem Wort "Zinssatz" dieWörter "für die Gegenleistung in Geld" anzufügen.Begründung:Die in der Richtlinie 2000/35/EG vorgeschriebenen Zinssätze sind gemäß...

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!