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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 6 -Begründung:Derzeit ist für die Klageerhebung <strong>und</strong> der Klageerhebung gleichgestellteprozessuale Handlungen in § 209 BGB eine Unterbrechung der Verjährungvorgesehen, während bei Rücknahme der Klage oder gleichgestellterHandlungen die Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, § 212 ff. BGB.Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, die Unterbrechung durch eineHemmung zu ersetzen, wobei ein rückwirkendes Entfallen der Hemmung imFalle der Rücknahme der Klage oder eines sonstigen Antrages oder im Falleeines Prozessurteils nicht vorgesehen ist. Begründet wird dies damit, dass fürdas Entfallen der Hemmungswirkung bei Rücknahme der Klage <strong>und</strong>vergleichbarer Handlungen kein Bedürfnis mehr bestehe, weil durch dieUmstellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung in deutlichgeringerem Maße auf den Lauf der Verjährungsfrist eingewirkt werde.Außerdem sollte nach der Auffassung der B<strong>und</strong>esregierung der bloßeAufschub für die Dauer des Verfahrens <strong>und</strong> die sechsmonatige Nachfristunabhängig vom Ausgang des Verfahrens sein.Diese Begründung vermag allein nicht zu überzeugen, da sie wesentlicherechtliche <strong>und</strong> tatsächliche Aspekte nicht berücksichtigt.Zum Beispiel hat nach § 269 Abs. 3 ZPO eine Klagerücknahme zur Folge, dassder Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Damit entfallennicht nur sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeitrückwirkend, sondern - soweit keine gesetzlichen Regelungen wie derbisherige § 212 Abs. 1 BGB vorhanden sind - im Zweifel auch alle materiellrechtlichenWirkungen (vgl. BGH, NJW 1986, 2318 m.w.N.). Wie diesemrechtlichen Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen werden kann, wenndie Hemmung nicht rückwirkend entfallen soll, ist nicht erkennbar <strong>und</strong> wird inder Gesetzesbegründung auch nicht dargelegt.Darüber hinaus finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfes auch keineAusführungen, die erkennen lassen, dass sich die B<strong>und</strong>esregierung mit derFrage des Missbrauchs der Hemmungswirkung befasst hat. Auch wenn dieAuswirkungen einer Hemmung - wie die B<strong>und</strong>esregierung zutreffenddargestellt hat - nicht so gravierend auf die Verjährungsfrist wirken wie eineUnterbrechung, ist dennoch auch die Wirkung der Hemmung gerade imHinblick auf die vorgesehene sechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1BGB-E nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus wird in dem Gesetzentwurfvorgeschlagen, die prozessualen Handlungen, die zu einer Hemmung derVerjährung führen sollen, zum Beispiel um die erstmalige Bekanntgabe einesProzesskostenhilfeantrages zu erweitern <strong>und</strong> somit einen erleichterten Zugangzu der Hemmungswirkung zu schaffen. Im Hinblick hierauf ist ein Missbrauchder Hemmungswirkung nicht auszuschließen, dem durch das Entfallen derHemmung bei Rücknahme der Klage <strong>und</strong> sonstiger Anträge wirksam begegnetwerden könnte....

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