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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 25 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)43. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 sind im Einleitungssatz die Wörter "<strong>und</strong> § 478Abs. 5 <strong>und</strong> der §§" durch ein Komma zu ersetzen.Begründung:Die Regelung des § 478 Abs. 5 BGB-E hat nur für Unternehmer Bedeutung,denen gegenüber gemäß § 310 BGB-E die Vorschrift des § 309 BGB-E keineAnwendung findet. Die Bezugnahme auf § 478 Abs. 5 BGB-E ist deshalbsinnlos.44. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 4 sind nach dem Wort "Leistung" dieWörter "oder Nacherfüllung" einzufügen.Begründung:Die Ergänzung ist erforderlich im Hinblick auf die jetzige Fassung von § 281Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 323 Abs. 1 BGB-E, wo jeweils der Fall der Nacherfüllung(zutreffend) gesondert aufgeführt wird.45. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob nebender Haftung für einen Körperschaden auch die Ges<strong>und</strong>heitsverletzung sowie dieTötung genannt werden müssen, sowie ob der Tatbestand entsprechend der imBürgerlichen Gesetzbuch geltenden Systematik für die Zurechung desVerschuldens Dritter zu formulieren ist.Begründung:Mit der Vorschrift des § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB-E soll der Katalogverbotener Klauseln des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG vollständig umgesetztwerden. Dort ist allerdings neben der Körperverletzung auch der "Verlustdes Lebens" genannt. Da der Entwurf auch an anderen Stellen, entsprechendder Systematik des BGB, neben der Körperverletzung auch das RechtsgutLeben selbständig nennt (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 BGB-E), gibt es keinenGr<strong>und</strong>, sich im Rahmen von § 309 BGB-E auf den Tatbestand der...

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