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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 43 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Halbsatz 2 BGB); die Regelung fehlt im Gesetzentwurf. Sie lässt sich auchnicht im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB-E gewinnen.Eine Rücksendeverpflichtung ergibt nur bei der Ausübung des Widerrufsrechtsnach § 355 BGB-E Sinn, weil bei einem Rückgaberecht bereits dessenAusübung die Rücksendung verlangt. Ist dies durch Paket nicht möglich <strong>und</strong> istdeshalb ein Rücknahmeverlangen ausreichend, kann nicht in § 357 Abs. 2BGB-E gleichwohl eine Rücksendeverpflichtung geschaffen werden. Dieswäre widersprüchlich.Auch im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts kann eine Rücksendung nurverlangt werden, wenn diese durch Paket möglich ist. Andernfalls entstündeein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 2 BGB-E.76. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E die Verweisung auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB-Ezutreffend ist.Begründung:Die Regelung in § 357 Abs. 3 BGB-E stellt im wesentlichen eine Abkehr von§ 361a Abs. 2 Satz 6 BGB dar, wonach der Verbraucher, der von seinemWiderrufsrecht Gebrauch macht, dem Unternehmer die durch diebestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der erhaltenen Sache entstandeneWertminderung nicht zu ersetzen hat. Dieser Gr<strong>und</strong>satz soll dann nicht mehrgelten, wenn der Verbraucher vom Unternehmer über eine Vorgehensweiseinstruiert worden ist, wie er seine Ersatzpflicht vermeiden kann <strong>und</strong> dieWertminderung nicht lediglich auf einer Prüfung der Sache beruht.§ 375 Abs. 3 Satz 1 BGB-E stellt diese Regelung als Ausnahme von § 346Abs. 2 Nr. 3 BGB-E dar. Diese Norm betrifft jedoch den Fall, dass derSchuldner - in diesem Zusammenhang der Verbraucher, der seinWiderrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB-E ausgeübt hat - statt der Rückgewährder Sache Wertersatz zu leisten hat.Wäre mithin unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 3 Satz 1 BGB-Eentgegen dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 3 BGB-E die durch diebestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterungbeachtlich, hätte dies nach § 346 Abs. 2 BGB-E zur Folge, dass derVerbraucher bereits mit Ingebrauchnahme der Sache zum Wertersatzverpflichtet wäre <strong>und</strong> nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Sachezurückzugeben. Diese Rechtsfolge kann aber nicht gewollt sein, zumal sie mitder EU-Fernabsatzrichtlinie unvereinbar wäre....

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