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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 9 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)13. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 205 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob imRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Klauselverbot aufzunehmenist, das die formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist für Gr<strong>und</strong>pfandrechtszinsenausschließt.Begründung:In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden (NJW1999, 3705 ), dass § 202 Abs. 1 BGB auf Ansprüche aus Sicherungsgr<strong>und</strong>schulden(Gr<strong>und</strong>schuldzinsen) nicht entsprechend anzuwenden ist. Daheute regelmäßig Gr<strong>und</strong>schuldzinsen von oft bis zu 18 % jährlich vereinbartwerden, verdoppelt sich der Sicherungsumfang einer Gr<strong>und</strong>schuld in wenigerals sieben Jahren, was der Intention des Gesetzgebers widerspricht. DieserRechtsprechung soll nicht die Gr<strong>und</strong>lage entzogen werden soll(Entwurfsbegründung, S. 266).Nachdem § 202 Abs. 2 BGB-E Vereinbarungen über die Erschwerung derVerjährung entgegen der bisherigen Rechtslage ausdrücklich zulässt, erscheintes nunmehr aber geboten, für den Bereich der Gr<strong>und</strong>pfandzinsen ein Korrektivim Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselverbot) zu schaffen,das die Fortführung der bis 1999 üblichen, für den Schuldner <strong>und</strong> nachrangigeGläubiger untragbaren Praxis ausschließt.14. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 207BGB-E auf das Verhältnis von Stiefkindern zu ihren Stiefeltern <strong>und</strong> auf eheoderfamilienähnliche Verhältnisse ausgedehnt werden kann.Begründung:Nach § 207 Satz 1 <strong>und</strong> 2 BGB-E ist die Verjährung von Ansprüchen zwischenEhegatten, Lebenspartnern, Eltern <strong>und</strong> minderjährigen Kindern sowieVorm<strong>und</strong> <strong>und</strong> Mündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartnerschaft oderdas Vorm<strong>und</strong>schaftsverhältnis besteht. Gleiches soll nach § 207 Satz 3 <strong>und</strong> 4BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft <strong>und</strong> die Beistandschaft gelten.Die Vorschrift soll den auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründetenFamilienfrieden vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung vonAnsprüchen bewahren.Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist zumindest die Einbeziehung desVerhältnisses zwischen minderjährigen Stiefkindern <strong>und</strong> Stiefelternerforderlich, weil hier der vertretungsberechtigte Elternteil häufig auf seinen...

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