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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 16 -Schuldner anerkanntermaßen für seine finanzielle Leistungsfähigkeiteinzustehen hat. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass diese in Folgeihrer Unbestimmtheit auslegungsbedürftige Neuregelung in der Praxisüberdehnt <strong>und</strong> zu einer Haftungsverschärfung im Sinne einer Garantiehaftungohne Verschulden in weiten Teilen des Vertragsrechts führen wird. Jedenfallsist die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu, die letztlich über die Tragweiteder Vorschrift zu befinden hätte, kaum vorhersehbar. Die Sicherheit desgewerblichen Rechtsverkehrs erfordert aber eindeutige, kalkulierbare Normen,die insbesondere das Haftungsrisiko, das für den Schuldner mit besondersgravierenden Rechtsfolgen verb<strong>und</strong>en ist, an klar umrissene Voraussetzungenknüpfen. Die Eröffnung einer über die Fahrlässigkeit hinausgehenden Haftung"aus der Natur der Schuld" ist damit nicht vereinbar <strong>und</strong> sollte deshalbzurückgenommen werden.Der Spezialfall der Haftung für Geldschulden sollte ausdrücklich gesetzlichgeregelt werden.25. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Beweislastverteilungin § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E zu überprüfen.Begründung:Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass § 280 Abs. 1 Satz 2BGB-E lediglich die gegenwärtige Rechtslage wiedergibt. Dies ist in dieserForm nicht zutreffend. Richtig ist, dass §§ 282 <strong>und</strong> 285 BGB auch in anderenFällen entsprechende Anwendung finden. Dies gilt aber nicht generell. Etwa indem weiten <strong>und</strong> wichtigen Bereich der positiven Vertragsverletzung wirdweder von der Lehre noch von der Rechtsprechung eine entsprechendeAnwendung des § 282 BGB befürwortet. Die Rechtsprechung differenziertnach Gefahren- <strong>und</strong> Verantwortungsbereichen.26. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E vor dem Wort "teilweise" das Wort "nur" eingefügtwerden sollte.Begründung:Sprachliche Klarstellung des Gewollten....

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